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Freiwillige Versicherung

In bestimmten Fällen haben Sie die Möglichkeit zu einer freiwilligen Weiterversicherung. Diese Fälle werden in unserem Vorsorgereglement unter den Artikeln 11a bis 11c behandelt. Es handelt sich um Lohnreduktion ab 58, unbezahlten Urlaub und Entlassungen ab 55.

Unser Vorsorgereglement regelt unter den Artikel 11a bis 11c drei bestimmte Fälle, in denen Sie das Recht auf eine freiwillige Weiterversicherung bei uns haben. 11a dreht sich um die freiwillige Weiterversicherung nach einer Lohnreduktion ab Alter 58. 11b umfasst die Versicherung bei unbezahlten Urlauben. 11c beschäftigt sich mit Entlassungen ab Alter 55.

Im Vorsorgereglement finden Sie alle technischen Details. Eine Übersicht der drei Fälle sowie dazugehörige Merkblätter finden Sie auf dieser Seite.

Freiwillige Weiterversicherung nach Lohnreduktion ab Alter 58

Wenn Ihr Lohn ab Alter 58 um höchstens die Hälfte reduziert wird, können Sie die Vorsorge bei uns fortführen. Als Basis nehmen wir Ihren bisher anrechenbaren Lohn. In unserem Vorsorgereglement ist das unter dem Artikel 11a beschrieben. Eine freiwillige Weiterversicherung endet mit Alter 65 oder wenn sich Ihr ursprünglicher Lohn um mehr als die Hälfte reduziert.

Welche Möglichkeiten habe ich?

Im Wesentlichen haben Sie zwei Entscheidungsmöglichkeiten.

Lohnhöhe: Sie können entscheiden, ob Sie den gesamten bisher anrechenbaren Lohn weiterversichern möchten oder nur einen Teilbetrag. Der gewählte Betrag muss aber mindestens 50 Prozent des bisher anrechenbaren Lohns ausmachen.

Umfang der Leistungen: Sie können entscheiden, ob sie nur die Risikovorsorge (Tod/Invalidität) oder auch das Alterssparen fortführen möchten.

Wichtig zu beachten ist, dass Sie sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge zahlen. Ausnahmen gibt es nur, wenn der Vorsorgeplan Ihres Arbeitgebers etwas anderes vorsieht. Inkasso übernimmt Ihr Arbeitgeber.

Wann kann ich mich nicht freiwillig weiterversichern?

Bei einer Lohnreduktion durch Teilpensionierungen können sie sich nicht freiwillig weiterversichern lassen.

Wie melde ich die Weiterversicherung?

Melden Sie sich bitte direkt bei Ihrem Arbeitgeber. Von diesem erhalten Sie das Formular «Freiwillige Weiterversicherung (VR Art. 11a und Art. 11b)». Ihr Arbeitgeber reicht das Formular bei uns ein.

Freiwillige Weiterversicherung bei unbezahltem Urlaub

Während eines unbezahlten Urlaubs bleibt Ihr Vorsorgeschutz für Tod und Invalidität bestehen. Die Kosten dafür tragen Sie allerdings allein. Zusätzlich dazu können Sie auch Ihre Altersvorsorge während des unbezahlten Urlaubs fortsetzen.

Was gilt es zu beachten?

Die Weiterversicherung bei unbezahltem Urlaub hat folgende Bedingungen:

  • Die Anstellung beim selben Arbeitgeber muss nach dem Urlaub fortgesetzt werden
  • Die maximale Dauer beträgt zwei Jahre ab Urlaubsbeginn
  • Der Entscheid zur Weiterversicherung des Lohns muss vor dem Urlaub erfolgen
  • Die Weiterführung der Altersvorsorge ist auf Ende Monat kündigbar
  • Die Frist zum Kündigen ist ein Monat
  • Die Weiterversicherung endet nach Ablauf des unbezahlten Urlaubs
  • Die Weiterversicherung endet bei Invalidität oder Tod

Wichtig: Sie übernehmen sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeträge. Wenn Sie die Kosten verringern wollen, können Sie die Vorsorge auch nur mit einem Teil des bisherigen Lohns weiterführen. Es müssen aber mindestens 50 Prozent ihres anrechenbaren Lohns sein. Inkasso übernimmt Ihr Arbeitgeber.

Freiwillige Einkäufe können Sie weiterhin tätigen, solange Sie die Altersvorsorge freiwillig weiterführen.

Wie melde ich die Weiterversicherung?

Melden Sie sich bitte direkt bei Ihrem Arbeitgeber. Von diesem erhalten Sie das Formular «Freiwillige Weiterversicherung (VR Art. 11a und Art. 11b)». Ihr Arbeitgeber reicht das Formular bei uns ein.

Freiwillige Weiterversicherung bei Entlassung ab 55

Wenn Ihr Arbeitgeber das Arbeitverhältnis nach Ihrem vollendeten 55. Lebensjahr auflöst und Sie damit aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können Sie freiwillig die Versicherung bei uns weiterführen. Eine Aufhebungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber kann Sie für die freiwillige Versicherung berechtigen. Im Zweifel müssen Sie nachweisen, dass die Kündigung vom Arbeitgeber in die Wege geleitet wurde.

Für eine freiwillige Weiterversicherung gilt es einige Punkte zu beachten. Wir geben Ihnen hier einen Überblick. Lesen Sie aber bitte auch das Merkblatt unten mit weiterführenden Informationen.

Nur Risikovorsorge oder auch Altersvorsorge?

Bei einer Pensionskasse sind Sie gegen Risiken wie Tod und Invalidität versichert und sparen gleichzeitig für das Alter. Bei einer freiwilligen Weiterversicherung können Sie entscheiden, mit welchen Teilen Sie fortfahren möchten. Das Wahlrecht haben Sie nur zu Beginn der Weiterversicherung.

Sie haben die günstigere Möglichkeit, nur Risikobeiträge für Tod und Invalidität zu zahlen. Das Sparguthaben für das Alter bleibt in diesem Fall einfach stehen, wird aber weiter verzinst. Beachten Sie, dass Sie in diesem Fall keine freiwilligen Einkäufe mehr machen können.

Falls Ihre finanzielle Situation es zulässt, können Sie auch das Alterssparen weiterführen. In beiden Fällen wird das Sparguthaben aber in eine Altersrente umgewandelt. Ein Kapitalbezug ist nur in den ersten zwei Jahren der Weiterversicherung möglich.

Kann ich den versicherten Lohn wählen?

Sie können den versicherten Lohn zu einem gewissen Grad wählen. Diese Möglichkeit bewegt sich zwischen 50 und 100 Prozent des bisher anrechenbaren Lohns.

Der gewählte Lohn darf aber die Eintrittsschwelle gemäss Vorsorgeplan Ihres früheren Arbeitgebers nicht unterschreiten. Sie wählen den Lohn einmalig zu Beginn.

Wer trägt die Kosten?

Die Beiträge tragen Sie vollumfänglich selbst. Das bedeutet, dass Sie neben den bisherigen Arbeitnehmerbeiträgen auch die Beiträge bezahlen müssen, die bis jetzt Ihr Arbeitgeber eingezahlt hat. Wir empfehlen Ihnen aus diesem Grund stark, vorher zu prüfen, ob und in welchem Rahmen Sie die Vorsorge weiterführen können.

Das Inkasso führt die APK direkt bei Ihnen. Für nicht einbezahlte Beiträge tritt ohne Mahnung der Verzug ein. Die APK mahnt einmal und kündigt danach die Weiterversicherung.

Kann ich freiwillig einkaufen oder sparen?

Freiwillige Einkäufe sind möglich, solange Sie die Altersvorsorge weiterführen. Für das freiwillige Sparen gilt dasselbe. Allerdings muss es im Vorsorgeplan Ihres bisherigen Arbeitgebers bereits möglich gewesen sein.

Kann ich mein Kapital beziehen?

Sie können Ihr Kapital nur in den ersten zwei Jahren nach Beginn der Weiterversicherung beziehen. Danach ist ein Bezug nur noch in Form einer Rente möglich.

Dauer und Meldefristen

Sie müssen die Weiterversicherung zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses beginnen. Später ist es nicht mehr möglich. Das bedeutet, das Formular für die « Freiwillige Weiterversicherung nach Kündigung durch den Arbeitgeber ab Alter 55 » muss uns innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Weiterversicherung erreichen.

Die Weiterversicherung endet spätestens mit Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters gemäss Vorsorgeplan Ihres bisherigen Arbeitgebers.

Die Kündigung der Weiterversicherung ist jederzeit mit einmonatiger Kündigungsfrist möglich. Eine Wiederaufnahme ist dann ausgeschlossen.

Wie melde ich die Weiterversicherung?

Laden Sie das Formular « Freiwillige Weiterversicherung nach Kündigung durch Arbeitgeber » herunter. Schicken Sie das ausgefüllte und unterzeichnete Formular direkt uns zu. Die Rechnungen erhalten Sie zu gegebener Zeit dann direkt von uns.