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Fragen und Antworten (FAQ)

Kann ich anstelle der Altersrente eine Kapitalauszahlung verlangen?

Es besteht die Möglichkeit, die Altersrente ganz oder teilweise als Alterskapital zu beziehen.

Der schriftliche Antrag auf Ausrichtung des Alterskapitals ist der APK vor dem Pensionierungszeitpunkt einzureichen (vgl. die Bestimmungen im Vorsorgereglement Art. 30).

Auf welchen Zeitpunkt werde ich pensioniert?

Das Referenzalter liegt momentan bei 65 Jahren. Sie können sich zwischen dem 58. und 70. Lebensjahr pensionieren lassen.

Kann ich mich früher pensionieren lassen und ab wann?

Ja, sie können sich nach Vollendung des 58. Lebensjahres früher pensionieren lassen. In diesem Fall werden die Rentenleistungen gekürzt (tiefer Umwandlungssatz).

Kann ich die Altersrente aufschieben?

  • Ja, wenn das Arbeitsverhältnis über das Referenzalter weitergeführt wird.
  • Der Aufschub ist auf höchstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters der AHV beschränkt.
  • Die Rentenleistungen werden erhöht (höherer Umwandlungssatz).

Kann ich mich in Teilschritten pensionieren lassen?

Nach dem zurückgelegten 58. Altersjahr kann der Altersrücktritt in maximal drei Teilschritten erfolgen. Als Voraussetzung ist pro Teilschritt eine Lohnreduktion um mindestens 20 % notwendig. Das Alterskapital kann bei jedem der drei Teilschritten bezogen werden. Das bedeutet, Sie können maximal drei Alterskapitalbezüge tätigen. Die Höhe des Kapitalbezugs ist beschränkt durch die Höhe des Sparguthabens, das im Zusammenhang mit der Teilpensionierung für die Ausrichtung von Altersleistungen vorhanden ist.

Was ist der Umwandlungssatz?

Er legt fest, wie hoch die lebenslängliche Altersrente ist, die aus dem angesparten Guthaben ausbezahlt wird.

Bei einem Altersguthaben von 300'000 Franken und einem Umwandlungssatz von 5 % umfasst die lebenslängliche jährliche Altersrente z. B. 15'000 Franken.

Wie hoch ist der Umwandlungssatz bei der APK?

Den aktuellen Umwandlungssatz finden Sie hier. Der Umwandlungssatz der APK ist für Frauen und Männer gleich.

Kann ich bei einem Bezug der APK-Altersrente eine Überbrückungsrente beantragen?

Beim Altersrücktritt kann für die Dauer bis zum Referenzalter der AHV die Ausrichtung einer Überbrückungsrente beantragt werden. Die Überbrückungsrente darf höchstens der maximalen jährlichen AHV-Altersrente entsprechen. Die Überbrückungsrente kann vorgängig via Zusatzsparkonto eingekauft werden. Andernfalls führt die Finanzierung der Überbrückungsrente zur Kürzung des Sparguthabens.

Wo kann ich das Login für das Arbeitgeberportal (neu) beantragen?

Um das Login für das Arbeitgeberportal zu beantragen, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre zuständige Person im Team Finanzen. Sie finden die Kontaktdaten unserer Teams hier.

Kann ich die Kürzung der Altersleistungen bei Frühpensionierung oder eine Überbrückungsrente vorfinanzieren bzw. auskaufen?

Die Versicherten können unter Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen (z. B. voll eingekauft, Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung zurückbezahlt) ein Zusatzsparkonto eröffnen, mit dem je nach Wahl der Versicherten folgendes finanziert wird:

  • der Auskauf der Kürzung der Altersleistungen infolge vorzeitiger Pensionierung; und / oder
  • die Überbrückungsrente bis zum ordentlichen Rentenalter der AHV

Was passiert bei einem Austritt?

a) Der Arbeitgeber meldet der APK Ihren Austritt.

Versicherte, welche die APK verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, haben Anspruch auf eine Austrittsleistung. Nach vollendetem 58. Altersjahr besteht dieser Anspruch aber nur, wenn sie die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Allenfalls führt dies zu einer Pensionierung.

b) Sie wechseln die Stelle und die Pensionskasse.

Die Austrittsleistung wird von der APK an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. Hiefür benötigt die APK die Zahlungsangaben. Bitte teilen Sie diese vor dem Austritt mit (Einzahlungsschein einreichen).

c) Sie haben keine neue Vorsorgeeinrichtung.

  • z. B. Unterbruch der Erwerbstätigkeit: Sie können die Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitssparkonto einer Bank bzw. bei der Post oder auf eine Freizügigkeitspolice einer Versicherung überweisen lassen.
  • Weiterversicherung bei Entlassung ab Alter 55: Löst der Arbeitgeber das Arbeitsverhältniss nach vollendetem 55. Altersjahr auf, kann die versicherte Person die Versicherung weiterführen, sofern sie durch die Auflösung aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet.

Kann ich die Austrittsleistung bar beziehen?

Die Austrittsleistung wird vor Eintritt eines Vorsorgefalles (teilweise) bar ausbezahlt, wenn Sie:

  • eine selbständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb aufnehmen und dies mit einer Bestätigung der Ausgleichskasse AHV belegen.
  • die Schweiz endgültig verlassen und uns eine Abmeldebestätigung der Einwohnerkontrolle einreichen.
  • die Austrittsleistung geringfügig ist. Geringfügigkeit liegt vor, wenn die Austrittsleistung weniger als der persönliche Jahresbeitrag (Spar- und Risikobeiträge) beträgt.

An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.

Bei definitiver Ausreise aus der Schweiz in ein Land der EU bzw. EFTA kann nur der überobligatorische Teil der Austrittsleistung bar ausbezahlt werden, sofern die betroffene Person obligatorisch dem landesüblichen Sozialversicherungssystem unterstellt ist.

Muss ich die Barauszahlung der Austrittsleistung versteuern?

Eine Barauszahlung ist immer zu versteuern. Auskunft erteilt Ihr Steueramt. Bei endgültigem Verlassen der Schweiz wird nach Weisungen des kantonalen Steueramtes die Quellensteuer abgezogen, ausser wenn die schriftliche Bestätigung des Steueramtes vorliegt, dass die Auszahlung bereits ordentlich besteuert wurde.

Wie viel darf ich in die Pensionskasse einzahlen?

Das Einkaufspotential finden Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis oder im Versichertenportal.

Kann ich mich jederzeit zusätzlich einkaufen?

Vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters können Sie sich mittels persönlicher Einlagen in die reglementarischen Vorsorgeleistungen einkaufen. Diese Einlagen werden Ihrem Sparguthaben gutgeschrieben. Beachten Sie bitte die Einschränkungen bei einem Kapitalbezug der Altersleistungen im Zeitpunkt der Pensionierung.

Sie können sich einmal pro Jahr einkaufen.

Kann ich mit einem Einkauf Steuern sparen?

Ja, die Einzahlungen können Sie von den Steuern abziehen und reduzieren Ihr steuerbares Einkommen. Beachten Sie, dass bei einer Kapitalauszahlung statt Rente eine Steuer anfällt.

Wo finde ich die Information, ob ich voll eingekauft bin?

Auf dem Vorsorgeausweis ist bei « Einkaufsmöglichkeit » der maximal mögliche Einkaufsbetrag in das reglementarische Sparguthaben aufgeführt.

Kann ich das eingezahlte Kapital beziehen, wann ich will?

Nein. Innerhalb von drei Jahren nach dem Einkauf dürfen Sie die aus den Einkäufen entstehenden Leistungen nicht in Kapitalform beziehen.

Was passiert mit meinen freiwilligen Einkäufen im Todesfall?

Im Todesfall vor Pensionierung werden die persönlich geleisteten Einkäufe bei der APK vollumfänglich als zusätzliches Todesfallkapital an die Hinterbliebenen zurückbezahlt.

Welche Sparvarianten sind beim freiwilligen Sparen möglich?

Es gibt zwei Varianten:

  • Sparen 1+: Mit dieser Variante kann pro Jahr zusätzlich 1 Prozent des versicherten Lohns gespart werden
  • Sparen 2+: Mit dieser Variante kann pro Jahr zusätzlich 2 Prozent des versicherten Lohns gespart werden

Ich trete neu in die APK ein – kann ich ab dem Zeitpunkt meines Eintritts auch vom freiwilligen Sparen profitieren?

Wenn Sie neu in der APK versichert werden, gilt für Sie im laufenden Jahr der Standard-Sparplan. Die Wahl eines anderen Sparplans ist erstmals per 1. Januar des Jahres nach Ihrem Eintritt möglich und muss uns jeweils bis zum 30. November des laufenden Jahres über das Versichertenportal gemeldet werden. Wenn Sie das freiwillige Sparen nicht nutzen wollen, müssen Sie nichts unternehmen.

Ich wechsle den Arbeitgeber, bleibe aber bei der APK versichert. Was bedeutet dies für die von mir gewählte Sparvariante?

Wenn Sie zu einem Arbeitgeber wechseln, der ebenfalls bei der APK angeschlossen ist und dessen Vorsorgeplan das freiwillige Sparen vorsieht, gilt für Sie fürs Erste der Standard-Sparplan. Das ist unabhängig davon, welchen Sparplan Sie vor dem Wechsel gewählt haben. Die Wahl des Sparplans ist per 1. Januar im Folgejahr beim neuen Arbeitgeber wieder möglich.

Welche Auswirkungen hat das freiwillige Sparen auf die Risikoleistungen?

Beide Sparvarianten (1+ und 2+) haben keine Auswirkungen auf die Invaliden- und Todesfallleistungen.

Kann ich das freiwillige Sparen während eines unbezahlten Urlaubs beibehalten?

Auf Ihren Wunsch werden während des unbezahlten Urlaubs weiterhin Spargutschriften aufgrund des bereits gewählten Sparplans geäufnet. Die Änderung des Sparplans ist auch während Ihres unbezahlten Urlaubs jeweils per 1. Januar möglich.

Ich möchte den bisher versicherten Lohn weiterführen – was ändert sich, wenn ich bis zu diesem Zeitpunkt das freiwillige Sparen gewählt habe?

Falls sich Ihr anrechenbarer Lohn nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, können Sie die Alters- und Risikovorsorge auf der Basis des bisher versicherten Lohns respektive eines Teilbetrages weiterführen (VR Art. 11a). Die Weiterführung erfolgt auf dem Standard-Sparplan, unabhängig Ihres vor der Reduktion gewählten Sparplans.

Ich habe einen Wohneigentumsvorbezug getätigt und noch nicht zurückbezahlt - kann ich trotzdem freiwillig Sparen?

Das freiwillige Sparen ist möglich, auch wenn Sie den Wohneigentumsvorbezug noch nicht zurückbezahlt haben.

Wie kann ich der APK mitteilen, für welchen Sparplan ich mich entscheide?

Die Wahl des Sparplans können Sie selbst im Versichertenportal vornehmen. Klicken Sie auf das Schloss oben rechts in der Ecke, um zum Portal zu gelangen.

Ich bin schon längere Zeit bei der APK versichert – wo finde ich die Zugangsdaten zum Versichertenportal?

Die Zugangsdaten werden Ihnen beim Eintritt zugestellt. Bei der ersten Anmeldung muss das Passwort neu gewählt werden. Wenden Sie sich an Ihre Ansprechsperson, falls Ihnen die Zugangsdaten zum Versicherungsportal fehlen.

Ich bin neu in die APK eingetreten – wo finde ich die Zugangsdaten zum Versichertenportal?

Sie erhalten die Zugangsdaten mit dem Eintrittsschreiben. Bei der ersten Anmeldung muss das Passwort neu gewählt werden. Wenden Sie sich an Ihre Ansprechsperson, falls Ihnen die Zugangsdaten zum Versichertenportal fehlen.

Ist das freiwillige Sparen in meinem Vorsorgeplan vorgesehen?

Sie finden die Antwort in Ihrem Vorsorgeplan (Art. 8).

Wie hoch sind die Kosten, wenn ich mich für das freiwillige Sparen entscheide und was sind die Auswirkungen?

Sie können die Kosten und die Leistungen beider Varianten (Sparen 1+ und Sparen 2+) im Versichertenportal simulieren. Die Sparbeiträge Ihres Arbeitgebers verändern sich nicht, unabhängig der von Ihnen gewählten Sparvariante.

Bis zu welchem Zeitpunkt muss ich die Wahl für die Sparvariante im Vorsorgeportal treffen?

Die Wahl des freiwilligen Sparplans für das Folgejahr ist jeweils bis zum 30. November des laufenden Jahres möglich. Änderungen während dieses Zeitfensters sind im Versichertenportal jederzeit möglich. Nach dem 30. November sind keine Anpassungen mehr für das Folgejahr möglich.

Ich möchte eine andere Variante beim freiwilligen Sparen wählen – wo und wann ist dies möglich?

Der Beginn, die Änderung der Höhe (Sparen +1 oder Sparen +2) oder die Beendigung des freiwilligen Sparens kann jeweils per 1. Januar des Folgejahres erfolgen. Alle Mutationen können online im Versichertenportal erledigt werden. Wenn Sie etwa Sparen 1+ gewählt haben, bleiben Sie solange in diesem Sparplan versichert, bis Sie via Versichertenportal eine Änderung ab dem Folgejahr vornehmen.

Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, für welche Sparvariante ich mich entschieden habe?

Nein, wir werden Ihren Arbeitgeber über die von Ihnen getroffene Wahl informieren, damit er die entsprechenden Lohnabzüge vornehmen kann.

Sind unterjährige Wechsel oder rückwirkende Anpassungen möglich?

Nein, das ist nicht möglich.

Was muss ich tun, wenn ich nicht vom freiwilligen Sparen profitieren möchte?

Wenn Sie keine Wahl im Versichertenportal treffen, bleiben sie im bisherigen Sparplan versichert.

Muss ich die Freizügigkeitsleistung meiner früheren Vorsorgeeinrichtung in die APK einbringen?

Ja. Sie sind gesetzlich verpflichtet, beim Eintritt sämtliche Freizügigkeitsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen an die APK zu überweisen.

Muss ich meine Guthaben auf Freizügigkeitskonti oder Freizügigkeitspolicen auflösen und überweisen?

Ja, gemäss Art. 3 FZG müssen alle Guthaben aufgelöst und der APK überwiesen werden.

Wer löst mein Freizügigkeitskonto oder meine Freizügigkeitspolice auf?

Wenn Sie der Freizügigkeitseinrichtung die Zahlungsangaben der APK melden, können Sie das Freizügigkeitskonto oder die Freizügigkeitspolice auflösen.

Wie muss ich als Arbeitgeber/in vorgehen, wenn eine angestellte Person krankheitsbedingt oder unfallbedingt arbeitsunfähig ist?

Der Arbeitgeber meldet nach dem Wegfall des Anspruchs auf eine 100 %ige Lohnfortzahlung eine (teil)arbeitsunfähige Person zur Prüfung einer Beitragsbefreiung bei der APK an, frühestens nach drei Monaten und spätestens nach einem Jahr (Art. 44 Vorsorgereglement).

Zudem meldet der Arbeitgeber eine (teil)arbeitsunfähige Person auf den frühest möglichen Zeitpunkt, spätestens aber nach drei Monaten bei der zuständigen IV-Stelle oder dem mit ihr zusammen arbeitenden Versicherer zur Früherfassung an.

Die Meldepflicht entfällt, wenn:

  • die (teil)arbeitsunfähige Person die Meldung zur Früherfassung oder die Anmeldung bei der Invalidenversicherung bereits vorgenommen hat; oder
  • die aus ärztlicher Sicht zu erwartende Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich weniger als drei Monate dauert.

Wie muss ich als Arbeitnehmer/in vorgehen, wenn ich arbeitsunfähig bin?

Sind Sie (teil)arbeitsunfähig, dann haben Sie sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt, spätestens aber nach drei Monaten bei der zuständigen IV-Stelle zur Früherfassung zu melden oder der APK die Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente einzureichen.

Die Meldepflicht entfällt, wenn:

  • der Arbeitgeber die Meldung zur Früherfassung bereits vorgenommen hat; oder
  • die aus ärztlicher Sicht zu erwartende Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich weniger als drei Monate dauert.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als ein Jahr an, ist bei der APK eine Anmeldung zum Bezug von Invalidenleistungen einzureichen.

Welche Leistungen erhalte ich bei Arbeitsunfähigkeit?

Bei ununterbrochener Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25 % beginnt die Beitragsbefreiung bei Wegfall des Anspruchs auf eine 100-prozentige Lohnfortzahlung oder entsprechende Versicherungsleistungen, frühestens aber nach 180 Tagen ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit und spätestens nach einem Jahr.

Welche Leistungen erhalte ich im Invaliditätsfall?

a) Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente

Anspruch auf eine Invalidenrente haben Personen, die kumulativ:

  • ihre Erwerbstätigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen der IV wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; und
  • während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 25 % arbeitsunfähig gewesen sind; und
  • nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 25 % invalid sind und das ordentliche Pensionierungsalter noch nicht erreicht haben; und
  • die übrigen Voraussetzungen nach Art. 23 BVG erfüllen.

b) Höhe der Invalidenrente

Die Höhe der vollen Invalidenrente wird in Prozenten des versicherten Lohnes im Vorsorgeplan festgelegt. Die Höhe der Teilinvalidenrente entspricht der vollen Invalidenrente, multipliziert mit dem Invaliditätsgrad.

Personen haben Anspruch auf:

  • eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind;
  • eine Teilinvalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 25 % und zu weniger als 70 % invalid sind.

Die Invalidenrente wird am Monatsende nach Vollendung des ordentlichen Pensionierungsalters gemäss dem für Sie geltenden Vorsorgeplan, i. d. R. des 65. Altersjahres, aufgrund des Sparguthabens, welches für die Invalidenrentnerinnen und -rentner aufgrund des letzten versicherten Lohns weitergeführt wird, als Invalidenrente neu berechnet.

Ab welchem Zeitpunkt erhalte ich die Invalidenrente der APK?

Beginn und Revision des Anspruchs auf eine Invalidenrente richten sich sinngemäss nach den Vorschriften der IV.

Der Zeitpunkt richtet sich nach dem für Sie geltenden Vorsorgeplan, i.d.R. nach zwei Jahren nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch erlischt mit dem Tod oder wenn der Invaliditätsgrad weniger als 25 % beträgt.

Erhalte ich Invalidenkinderrenten?

Ja, für Kinder bis zum 18. Altersjahr  bzw. Kinder in Ausbildung bis zum erfüllten 25. Altersjahr.

Der APK sind die entsprechenden Nachweise (Lehrvertrag, Studienbestätigung, etc.) unaufgefordert einzureichen.

Was bedeutet Kürzung bei Überentschädigung?

Invalidenleistungen werden gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.

Was muss ich der APK melden?

Veränderungen der persönlichen Verhältnisse (Adresse / Zivilstand / Auszahlungsadresse / Änderung Ihrer Arbeitsfähigkeit / Tod von rentenberechtigten Personen etc.) sind uns sofort mitzuteilen, damit die Ausrichtung der Rentenleistungen überprüft werden kann.

Meine Auszahlung soll auf ein anderes Bankkonto erfolgen – was muss ich unternehmen?

Bitte teilen Sie uns die neue Bank- oder Postverbindung schriftlich mit:

  • Bankname und Ort bzw. neues Postcheckkonto
  • IBAN-Nummer
  • Änderung gültig ab

Das Formular finden sie hier.

Muss ich einen Wohnortswechsel innerhalb der Schweiz der APK melden?

Bitte teilen Sie uns Ihre neue Adresse umgehend mit. Klicken Sie hier, um zum Formular zu kommen.

Muss ich einen Wohnortswechsel ins Ausland der APK melden – was ist zu beachten?

  • Bitte teilen Sie uns umgehend Ihre neue Adresse schriftlich mit.
  • Die Rentenleistungen werden auch bei einem Wohnortswechsel im Ausland monatlich ausgerichtet.
  • Die monatliche Auszahlung Ihrer Rentenleistung untersteht bei Wohnsitz im Ausland möglicherweise der Quellensteuer. Ein allfälliger Abzug erfolgt direkt von Ihrer monatlichen Auszahlung.

Sie finden das Formular hier.

Wie bin ich während der Dauer des Mutterschaftsurlaubes versichert?

Variante A: Sie erhalten während der Dauer des Mutterschaftsurlaubes weiterhin den vollen Lohn.

Die Versicherung wird auf dem bisherigen Niveau weitergeführt und Sie und Ihr Arbeitgeber entrichten die Beiträge unverändert weiter.

Variante B: Sie erhalten Sie während der Dauer des Mutterschaftsurlaubes einen reduzierten Lohn.

Die Versicherung wird grundsätzlich auf dem bisherigen Niveau weitergeführt. Sie können aber die Herabsetzung des versicherten Lohnes auf die Basis der Mutterschaftsentschädigung verlangen. Ihr Arbeitgeber meldet der APK die Lohnreduktion. 

Was passiert bei einer Scheidung mit meinen Versicherungsleistungen?

Das Scheidungsrecht (ZGB) sieht eine Aufteilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen vor. Das Scheidungsgericht legt die Höhe der Aufteilung im Urteil fest und weist die betreffende Vorsorgeeinrichtung zum Übertrag an die Ehegattin/den Ehegatten an. Falls ein Übertrag zu Ihren Gunsten erfolgt, erhöht dies Ihr Sparguthaben, bei einem Übertrag zu Ihren Lasten vermindert sich dieses. Sie haben die Möglichkeit, sich wiederum im Rahmen des Übertrages einzukaufen.

Was passiert bei einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit meinen Versicherungsleistungen?

Die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entfaltet die gleichen Wirkungen und Folgen wie die Auflösung eines Eheverhältnisses. Die vorstehenden Ausführungen gelten somit analog bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Erhalte ich einen automatischen Teuerrungsausgleich auf Altersrenten?

Der Vorstand der APK entscheidet jährlich, ob er einen Teuerungsausgleich auf Renten gewährt. Ein Teuerungsausgleich wird nur gewährt, wenn dies die finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung zulassen (Art. 36 Abs. 2 BVG). Im Geschäftsbericht ist der jährliche Entscheid des Vorstands offengelegt bzw. er auf der Webseite als News publiziert.

Welche Rentenleistungen können meine Hinterbliebenen erwarten?

a) Witwen und Witwer

Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente besteht, wenn im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person bzw. der Rentnerin oder des Rentners:

  • die Ehe (unter Anrechnung der vorangegangenen eheähnlichen Gemeinschaft mit gemeinsamen Haushalt) ununterbrochen 5 Jahre gedauert hat; oder
  • die Witwe oder der Witwer für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
  • die Witwe oder der Witwer eine ganze Invalidenrente der IV bezieht.

Stirbt eine Rentnerin oder ein Rentner und erfüllt die Witwe oder der Witwer keine der Voraussetzungen besteht Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe der Witwen- und Witwerrenten sowie der Abfindung wird im Vorsorgeplan festgelegt.

Sie können die Höhe der versicherten Rente im Todesfall vor der Pensionierung dem Vorsorgeausweis entnehmen. Die Rente an Witwen oder Witwer sowie Partnerinnen und Partner beim Tod von Rentnerinnen oder Rentnern nach der Pensionierung beträgt 60% der zuletzt ausgerichteten Alters- bzw. Invalidenrente. Beim Tod von versicherten Personen im Rentenaufschub beträgt die Rente 60% der auf den Todeszeitpunkt berechneten Höhe der Altersrente.

b) Eingetragene Partnerinnen und Partner

Überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner haben die gleiche Rechtstellung wie die Witwen und Witwer.

c) Nicht eingetragene Partnerinnen oder Partner

Überlebende nicht eingetragene Partnerinnen und Partner haben Anspruch auf die Partnerrente wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • die eheähnliche Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Haushalt hat im Zeitpunkt des Todes nachweisbar mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert oder die überlebende Person muss für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes aufkommen;
  • weder die verstorbene noch die überlebende Person war im Zeitpunkt des Todes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft lebend;
  • die beiden Personen waren weder im 1. bis 3. Grad miteinander verwandt oder verschwägert noch standen sie in einem Stiefkindverhältnis;
  • die überlebende Person bezieht weder eine Witwen- bzw. Witwerrente noch eine Partnerrente aus der beruflichen Vorsorge.

Die Höhe der Partnerrente richtet sich nach den Bestimmungen der Witwen- bzw. Witwerrente.

Gibt es bei der APK ein Todesfallkapital?

a) der Witwe oder dem Witwer, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner. Überlebende nicht eingetragener Partnerinnen oder Partner haben Anspruch, wenn sie gemäss Art. 35 Abs. 1 des Vorsorgereglementes rentenberechtigt sind.

b) bei Fehlen von Begünstigten nach Buchstabe a: natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder der Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehreren gemeinsamer Kinder aufkommen muss;

c) bei Fehlen von Personen nach Buchstabe a und b: den Kindern der verstorbenen Person, den Eltern oder den Geschwistern;

d) bei Fehlen von Personen nach Buchstaben a, b und c; den übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.

Die vollständige Begünstigtenordnung und die massgebenden Bestimmungen betr. Ermittlung des Todesfallkapitals finden sich in Art. 38 und 39 des APK-Vorsorgereglements.

Die versicherte Person kann durch schriftliche Erklärung an die APK die Verteilung des Todesfallkapitals innerhalb der einzelnen Begünstigtenkategorien nach freiem Ermessen festlegen. Fehlt eine schriftliche Erklärung, so wird das Todesfallkapital innerhalb der anspruchsberechtigten Begünstigtenkategorien zu gleichen Teilen ausgerichtet.

Was passiert mit meinen freiwilligen Einkäufen und Sparbeiträgen im Todesfall?

Im Todesfall vor Pensionierung werden die persönlich geleisteten Einkäufe und freiwillige Sparbeiträge bei der APK vollumfänglich als zusätzliches Todesfallkapital an die Hinterbliebenen zurückbezahlt.

Ich bin nicht verheiratet, sondern lebe in einer Partnerschaft. Muss ich dies der APK melden?

Die Partnerin bzw. der Partner erhalten im Beitragsprimat Todesfallleistungen.

Ihr Anspruch wird durch die APK erst im Zeitpunkt des Todesfalls der versicherten Person überprüft. Eine vorgängige Registrierung ist bei der APK nicht vorgesehen. Einzig die Verteilung eines allfälligen Todesfallkapitals innerhalb der einzelnen Begünstigtenkategorien c und d kann festgelegt werden (vgl. Art. 38 Vorsorgereglement) und muss der APK gemeldet werden.

Das Formular zur Änderung der Begünstigtenordnung finden Sie hier.

Was ist bei Ehescheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zu beachten?

a) Geschiedene haben beim Tod der früheren Ehefrau bzw. des früheren Ehemannes Anspruch auf eine Rente in der Höhe der Witwen- bzw. Witwerrente, sofern:

  • die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hatte; und
  • ihnen im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde.

b) Ehemalige Partnerinnen und Partner in eingetragener Partnerschaft haben Anspruch auf eine Partnerrente, sofern:

  • die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und
  • der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner im Auflösungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde.

Die Rentenleistungen werden um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil bzw. dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen.

Die APK benötigt für die Prüfung eines Anspruchs folgende Unterlagen:

  • Scheidungsurteil oder Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
  • Betrag der Alimente im laufenden Jahr
  • Rentenverfügung der eidg. AHV betreffend Witwen-/Witwerrente
  • Nachweis über den derzeitigen Zivilstand
  • Zahlungsadresse für allfällige Rentenüberweisung

Welche Unterlagen werden im Todesfall einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers benötigt?

Von den Arbeitgebenden werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Formular « Meldung eines Todesfalles » (Angabe des Todestages und der Dauer des Lohnnachgenusses)

Von den Hinterbliebenen werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Formular « Angaben zum Bezug von Todesfallleistungen »
  • Kopie des mit dem Todesdatum nachgeführten Familienbüchleins
  • Kopie Todesschein (nur, wenn kein Familienbüchlein existiert)
  • Kopie Verfügung der eidg. AHV/IV
  • Ausbildungsnachweise der Kinder (falls diese das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben)

 Wie muss ich vorgehen, wenn die verstorbene Person bereits Rentenbezüger/in der APK war?

Bitte melden Sie uns den Todesfall schriftlich. Die Todesmeldung sollte immer mitgeschickt werden. Wenn anspruchsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, benötigen wir zudem folgende Unterlagen:

  • Kopie des mit dem Todesdatum nachgeführten Familienbüchleins
  • Auszahlungsangaben (Post/Bank)

Diese Angaben benötigen wir schriftlich.

Wann besteht Anspruch auf Waisenrenten?

Die Kinder der verstorbenen Versicherten oder Rentnerinnen und Rentner haben Anspruch auf Waisenrenten. Der Anspruch erlischt mit Vollendung des 18. Altersjahres. Für Waisen, die sich noch in Ausbildung befinden oder zu mindestens 70 % invalid sind, bleibt der Anspruch jedoch längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres bestehen.

Die Pflegekinder haben nur dann einen Anspruch, wenn die verstorbene Person für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. Eine freiwillige Unterstützung reicht für den Waisenrentenanspruch nicht aus.

Die Höhe der Waisenrente wird im Vorsorgeplan festgelegt. Sie können diese Angaben auch dem Vorsorgeausweis entnehmen.

Der APK sind die entsprechenden Nachweise (Lehrvertrag; Studienbestätigung, etc.) einzureichen.

Was ist der versicherte Lohn? Wie wird er berechnet?

Der anrechenbare Lohn sowie der versicherte Lohn werden im Vorsorgeplan festgelegt. Der versicherte Lohn entspricht dem anrechenbaren Jahreslohn vermindert um den Koordinationsabzug.

Wie berechnet sich der persönliche Jahresbeitrag?

Die Aufteilung und die Höhe der Spar- und Risikobeiträge werden im Vorsorgeplan festgelegt.

 

Welche Arbeitnehmende können versichert werden?

Versichert werden Arbeitnehmende, deren anrechenbarer Jahreslohn die Eintrittsschwelle gemäss Vorsorgeplan übersteigt:

  1. ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität
  2. frühestens ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres auch für das Alter. Der Beginn des Sparprozesses wird durch Ihren Arbeitgeber im Vorsorgeplan mit der APK vereinbart. Die Eintrittsschwelle ist im Vorsorgeplan festgelegt.

Bei Lohnänderungen während des Jahres ist der aktuelle Monatslohn auf den Jahreslohn umzurechnen. Anschliessend ist auf den Stichtag der Veränderung zu prüfen, ob der umgerechnete Jahreslohn die Grenzwerte erreicht. Falls die Eintrittsschwelle nicht mehr erreicht wird, erfolgt ein Austritt aus der APK. Für im Stundenlohn angestellte Personen gelten spezielle Bestimmungen.

Welche Arbeitnehmende können nicht versichert werden?

Nicht versichert werden Arbeitnehmende bzw. Personen,

  • deren Jahreseinkommen die gesetzliche Eintrittsschwelle nicht erreicht,
  • mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten,
  • die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind, oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Wenn der Vorsorgeplan dies vorsieht, kann eine nebenberufliche Tätigkeit versichert werden.
  • die im Sinne der eidg. Invalidenversicherung zu mindestens 70 % invalid sind.

Wie ist der Begriff « hauptberuflich » zu verstehen?

Nicht versichert werden diejenigen Teilzeitmitarbeitenden, die zusätzlich bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständigerwerbende tätig sind und dabei die meiste Arbeitszeit aufwenden.

Besteht die Möglichkeit, ein weiteres, bei anderen Arbeitgebenden erzieltes Einkommen bei der APK zu versichern?

Bei anderen Arbeitgebern erzielte Einkommen werden auf Antrag der versicherten Person bei der Ermittlung des anrechenbaren Lohnes berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die Administration des gesamten Vorsorgeverhältnisses über den APK-Arbeitgeber abgewickelt wird.

Die Finanzierung der Leistungen erfolgt durch Beiträge der Arbeitnehmenden, der Arbeitgebenden und durch Erträge auf den Vermögensanlagen. Es werden altersabhängige Sparbeiträge sowie Risikobeiträge in Prozenten des versicherten Lohns erhoben. Die jährlichen Verwaltungskosten werden aus den Risikoprämien finanziert.