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Heirat und Scheidung

Heirat und Scheidung sind wichtige Lebensschritte. Besonders die Scheidung hat auch Auswirkungen auf das Vorsorgeguthaben und muss der APK gemeldet werden.

Falls sich aufgrund einer Heirat bei Ihnen persönliche Daten ändern, teilen Sie uns das bitte mit. Für uns ist besonders das Heiratsdatum wichtig. Denn zu diesem Zeitpunkt müssen die Freizügigkeitsleistungen gesetzlich festgehalten werden.

Bei einer Scheidung wird grundsätzlich das Vorsorgeguthaben geteilt, das beide Ehegatten während der Ehe erworben haben. Dafür wird für beide Personen das Vorsorgeguthaben zu Beginn der Ehe und zum Zeitpunkt der Scheidung ermittelt. Das Gericht bestimmt daraufhin, welcher Anspruch von einem Ehegatten auf den anderen übertragen wird.

Welche Dokumente liefert mir die APK?

Für die Scheidung benötigen Sie eine Durchführbarkeitserklärung. Die APK kann Ihnen diese ausstellen. Sie umfasst die folgenden Punkte:

  • Freizügigkeitsleistung bei Heirat (aufgezinst bis zum Berechnungsdatum)
  • Freizügigkeitsleistung bei Einleitung der Scheidung
  • Allfällige Vorbezüge bzw. Rückzahlungen im Rahmen der Wohneigentumsförderung

Die während der Ehe getätigten Einkäufe sind in der zum Zeitpunkt der Scheidung ausgewiesenen Freizügigkeitsleistung bereits enthalten und werden nicht separat ausgewiesen.

Unter welchen Umständen findet die Durchführung nicht statt?

Mit der Durchführbarkeitserklärung bestätigt die APK gegenüber dem Gericht die grundsätzliche Möglichkeit einer Übertragung. Die tatsächliche Durchführung kann jedoch unter folgenden Umständen nicht erfolgen:

  • Wenn nach Ausstellung der Durchführbarkeitserklärung ein Vorbezug oder eine Verpfändung für Wohneigentum erfolgt
  • Wenn die versicherte Person vor der rechtskräftigen Scheidung aus der APK austritt, stirbt oder invalid wird

Hinweis: Ehescheidungen, welche durch ein Gericht im Ausland bestimmt wurden, müssen auch durch ein Schweizer Gericht festgehalten werden

Wie läuft die Scheidungsübertragung ab?

Das uns zugestellte Urteil ist für uns bindend und muss vollständig und genau umgesetzt werden. Wir dürfen nicht vom Urteil abweichen, auch nicht im Einvernehmen mit beiden Ehegatten. Deshalb ist es wichtig, dass Ihr Antrag an das Gericht unsere Angaben in der Durchführbarkeitserklärung berücksichtigt.

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