
Zum Traum vom Eigenheim mit einer Wohneigentumsförderung
Denken Sie über den Kauf eines Eigenheims nach? Die sogenannte Wohneigentumsförderung kann Sie bei der Finanzierung des Eigenkapitals unterstützen. Dabei verwenden Sie Gelder direkt aus Ihrem Altersguthaben.
Egal ob für den Erwerb oder die Instandhaltung Ihres Wohneigentums – Die Wohneigentumsförderung (WEF) kann ein gutes Mittel für die Finanzierung sein. Dabei verwenden Sie Gelder aus Ihrem Altersguthaben, um das Eigenkapital zur Verfügung zu stellen. Mit diesem Vorbezug Ihres Altersguthabens sind jedoch auch negative Auswirkungen verbunden, die Sie weiter unten finden.
Beachten Sie auch unsere attraktiven Hypotheken, wenn Sie über eine WEF nachdenken.
Um eine fristgerechte Auszahlung der WEF-Gelder zu gewährleisten, reichen Sie die Unterlagen bitte vier Wochen vor dem gewünschten Bezugsdatum ein.
Darf ich die Wohneigentumsförderung für jegliche Zwecke benutzen?
Gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist die Wohneigentumsförderung auf bestimmte Bereiche eingeschränkt. Das sind:
- der Erwerb und die Erstellung von selbst genutztem Wohneigentum (Wohnung oder Einfamilienhaus)
- die Beteiligung an selbst genutztem Wohneigentum (Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft)
- die Rückzahlung von Hypothekardarlehen auf selbst genutztem Wohneigentum
- wertvermehrende oder werterhaltende Investitionen am selbst genutzten Wohneigentum
Wichtig ist dabei, dass Sie die Mittel nur für ein einziges Objekt und nur für den Eigenbedarf am Wohnsitz verwenden dürfen.
Sie können also keine Zweitwohnung damit finanzieren. Ebenso wenig wie ein Einfamilienhaus, das vermietet werden soll oder nicht dauerhaft bewohnt wird. Die Mittel dürfen auch nicht für die Bezahlung von Hypothekarzinsen oder für den Unterhalt des Wohneigentums verwendet werden.
Welche Eigentumsformen sind gültig?
Zu den für das WEF gültigen Formen des Eigentums zählen:
- Alleineigentum
- Miteigentum mit Anteilsquote (z. B. zu je 1/2)
- Eigentum der versicherten Person mit ihrem Ehegatten / ihrer Ehegattin oder mit der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner zu gesamter Hand
- Selbständiges und dauerndes Baurecht
- Beteiligung (an Wohnbaugenossenschaften oder Aktionär einer Mieter-AG)
Wann kann ich eine Wohneigentumsförderung beziehen?
Bis spätestens drei Jahre vor Erreichen des Referenzalters der Pensionierung können Sie eine WEF beantragen. Sie können Vorbezüge alle fünf Jahre geltend machen. Eine Wohneigentumsförderung benötigt zwingend die schriftliche Zustimmung des Ehegatten / der Ehegattin bzw. des Partners / der Partnerin.
Wenn Sie bereits eine freiwillige Weiterversicherung für mehr als 2 Jahre bei uns gewählt haben, können Sie keine WEF beantragen.
Wie viel Geld kann ich beanspruchen?
Bis zu ihrem 50. Lebensjahr können Sie den gesamten Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung (Austrittsleistung) verwenden. Wenn Sie älter als 50 sind, dürfen Sie nur die Beträge verwenden, auf die Sie bis zum 50. Lebensjahr Anspruch gehabt hätten. Davon werden noch einmal Vorbezüge abgezogen, die Sie nach Alter 50 gemacht haben.
Die Auswirkungen einer Wohneigentumsförderung
Eine WEF hat folgende Auswirkungen:
- Kürzung von Freizügigkeitsleistungen und Altersrente
- Die Verkaufsmöglichkeiten sind durch eine Veräusserungsbeschränkung eingeschränkt
- Der Vorbezug wird direkt besteuert
- Sie müssen mindestens 20'000 Franken beantragen
Weitere Details finden Sie in unserem Merkblatt unten.
Rückzahlung einer WEF
Sie können eine Wohneigentumsförderung bis zum ordentlichen Pensionsalter zurückzahlen. Dabei gilt ein Mindestbetrag von 10'000 Franken. Nach der Rückzahlung können Sie bei der Steuerbehörde die Steuern zurückfordern.
Eine Rückzahlung ist unter folgenden Umständen zwingend:
- Verkauf des Wohneigentums
- Wenn Rechte eingeräumt werden, die einer Veräusserung gleichkommen
- Wenn beim Tod der versicherten Person keine Vorsorgeleistungen fällig werden
Formular und Merkblatt
Links zu den gesetzlichen Bestimmungen
Die WEF unterliegt folgenden gesetzlichen Bestimmungen: