
Welche Leistungen bietet die APK bei Krankheit und Unfall?
Stellen Sie sich vor, das Leben stellt Sie durch eine Krankheit oder einen Unfall vor grosse Herausforderungen. Wenn Sie dadurch dauerhaft oder für längere Zeit nicht mehr arbeiten können, sind Sie auf Risikoleistungen angewiesen. Die APK sichert Sie mit Beitragsbefreiungen und Leistungen bei Invalidität ab.
Arbeitsunfähigkeit betrifft viele Leute. Sei es durch eine Krankheit oder einen kleinen Unfall. In manchen Fällen aber ist die Krankheit oder der Unfall schwerer. Das bedeutet, dass Sie Ihre bisherige Arbeit oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr oder nur noch teilweise ausüben können. Wie hoch die Ihnen zustehenden Leistungen in solchen Fällen sind, hängt von Ihrem Vorsorgeplan ab.
Wenn die APK einspringt, unterstützen wir Sie mit finanziellen Leistungen. Die Höhe der Invalidenrente hängt von Ihrem Vorsorgeplan ab und wird als Prozentsatz Ihres versicherten Lohns berechnet. Wenn Sie nur teilweise invalid sind, bekommen Sie eine Teilinvalidenrente. Diese entspricht der vollen Invalidenrente multipliziert mit dem Invaliditätsgrad.
Beitragsbefreiung
Sobald der Anspruch auf einen 100-prozentigen Lohn wegfällt, beginnt die Beitragsbefreiung. Das passiert frühestens nach drei Monaten. Wir prüfen in diesem Fall Ihren Anspruch auf Beitragsbefreiung. Wird diesem stattgeben, werden Sie von den Beiträgen befreit. Ihr Arbeitgeber kümmert sich um den Antrag. Sie müssen nicht aktiv werden.
Was muss ich zur Anmeldung wissen?
Der Arbeitgeber meldet nach dem Wegfall des Anspruchs auf eine 100-prozentige Lohnfortzahlung eine (teil)arbeitsunfähige Person zur Prüfung einer Beitragsbefreiung bei der APK an. Das ist frühestens nach drei Monaten und spätestens nach einem Jahr (Art. 44 Vorsorgereglement) der Fall.
Zudem meldet der Arbeitgeber eine (teil)arbeitsunfähige Person auf den frühesten möglichen Zeitpunkt (spätestens aber nach drei Monaten) bei der zuständigen IV-Stelle oder dem mit ihr zusammen arbeitenden Versicherer zur Früherfassung an.
Die Meldepflicht entfällt, wenn:
- die (teil)arbeitsunfähige Person die Meldung zur Früherfassung oder die Anmeldung bei der Invalidenversicherung bereits vorgenommen hat.
- die aus ärztlicher Sicht zu erwartende Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich weniger als drei Monate dauert.
Leistungen bei Beitragsbefreiung
Im Umfang der Arbeitsunfähigkeit werden die Sparbeiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) von der APK finanziert und dem Sparguthaben gutgeschrieben. Damit wird Ihr Sparguthaben während der Beitragsbefreiung so fortgeführt, wie wenn sie weiter erwerbstätig wären. Wie sich der Wegfall ihrer Sparbeiträge als Arbeitnehmer auf Ihren Nettolohn auswirkt, hängt vom Personalreglement oder vergleichbaren Regelungen ihres Arbeitgebers ab.
Mehr zur Beitragsbefreiung im Merkblatt
Wer hat Anspruch auf eine Invalidenrente?
Sie haben Anspruch, wenn die folgenden Umstände alle erfüllt sind:
- Sie können Ihre Erwerbstätigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen der IV wieder herstellen, erhalten oder verbessern
- Sie waren während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 25 Prozent arbeitsunfähig
- Sie sind nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 25 Prozenz invalid
- Sie haben das ordentliche Pensionierungsalter noch nicht erreicht
- Sie haben die übrigen Vorraussetzungen nach Art. 23 BVG erfüllt
Welche Invalidenrenten gibt es?
Die Höhe der vollen Invalidenrente wird in Prozenten des versicherten Lohns im Vorsorgeplan festgelegt. Die Höhe der Teilinvalidenrente entspricht der vollen Invalidenrente multipliziert mit dem Invaliditätsgrad.
Personen haben Anspruch auf:
- eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind
- eine Teilinvalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 25 % und zu weniger als 70 % invalid sind. Die Invalidenrente wird nach Vollendung des ordentlichen Pensionierungsalters gemäss dem für Sie geltenden Vorsorgeplan (meistens 65 Jahre) aufgrund des weitergeführten Sparguthabens neu berechnet.
Wann beginnt und endet die Invalidenrente?
Der Beginn und die Revision des Anspruchs richten sich nach den Vorschriften der IV. Die Vorsorgepläne sehen in der Regel einen Aufschub von zwei Jahren nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor. Der Anspruch erlicht, wenn Ihr Invaliditätsgrad unter 25 Prozent sinkt. Mit dem Tod endet die Invalidenrente ebenfalls.
Wie sieht es mit Invalidenkinderrenten aus?
Invalidenkinderrenten werden bis zum 18. Lebensjahr ausgerichtet. Bei Kindern in Ausbildung bis zum Abschluss der Ausbildung – in diesem Fall aber höchstens, bis die Kinder 25 sind.
Die Höhe der Invalidenkinderrente ist im Vorsorgeplan festgelegt. Im Normallfall beträgt sie 25 Prozent der Invalidenrente. Reichen Sie uns die entsprechenden Nachweise (Lehrverträge, Studienbestätigung etc.) bitte unaufgefordert nach.
Wichtige Fragen zur Invalidität
In unserem FAQ finden Sie einige wichtige Fragen zur Invalidität knapp erklärt. Natürlich können Sie sich auch jederzeit an uns wenden, wenn noch Fragen offen sind.
Detaillierte Informationen finden Sie zudem in unserem Merkblatt.