
Die Leistungen der APK bei Todesfällen
Die APK ist auch für Ihre Hinterbliebenen da, wenn Sie einmal nicht mehr da sein sollten. Verschiedenste Personen haben Ansprüche auf Leistungen bei uns.
Viele fragen sich, was ihren Hinterbliebenen bleibt, wenn sie einmal nicht mehr da sind. Bei der APK haben Ehe- und Konkubinatspartnerinnen und -partner (unter gewissen Bedingungen) Anspruch auf eine monatliche Rente. Damit geben wir diesen Personen finanzielle Sicherheit.
Ihre Kinder sind ebenfalls abgesichert: Sie erhalten eine Waisenrente bis zum 18. Lebensjahr, bei einer Ausbildung oder im Fall einer Invalidität sogar bis zum 25. Lebensjahr.
Sollte niemand Anspruch auf eine Rente haben, wird ein einmaliges Todesfallkapital an begünstigte Personen wie Angehörige ausbezahlt. Damit Ihre Liebsten im Ernstfall bestens abgesichert sind, ist es wichtig, dass Sie der APK Ihre persönlichen Verhältnisse mitteilen. So können wir dafür sorgen, dass auch nach Ihrem Tod für finanzielle Sicherheit gesorgt ist.
Welche Personen können Anspruch auf Renten haben?
Die APK richtet die folgenden Leistungen in Todesfällen aus:
- Witwen- oder Witwerrente
- Partnerrente bei eingetragener Partnerschaft
- Partnerrente bei Konkubinat
- Waisenrente
- Todesfallkapital
Witwen- und Witwerrente
Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Sie unter einem der folgenden Umständen:
- Die Ehe muss ununterbrochen 5 Jahre gedauert haben
- Sie müssen für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen
- Sie beziehen eine ganze Invalidenrente der IV
Wenn Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben Sie Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe wird im Vorsorgeplan festgelegt.
Die Rente an Witwen oder Witwer sowie Partnerinnen und Partner beim Tod von Rentnerinnen oder Rentnern nach der Pensionierung beträgt 60 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente.
Eingetragene Partnerinnen und Partner
Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt – sofern sie nicht sowieso in eine Ehe umgewandelt wurde. Es gelten die gleichen Ansprüche wie für Ehepartner.
Partnerrente bei Konkubinat
Wenn Sie in einem Konkubinat leben, hat Ihre Partnerin oder Ihr Partner unter den folgenden Bedingungen Anspruch auf Todesfallleistungen. Sie müssen alle Bedingungen gleichzeitig erfüllen.
- Die eheähnliche Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Haushalt hat zum Todeszeitpunkt nachweisbar mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert. Wenn Sie für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufkommen müssen, ist diese Bedingung ebenfalls erfüllt
- Weder die verstorbene Person noch Sie selbst dürfen verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft gewesen sein
- Sie dürfen nicht im 1. bis 3. Grad miteinander verwandt sein
- Sie dürfen nicht verschwägert sein
- Sie dürfen in keinem Stiefkindverhältnis stehen
- Sie dürfen nicht bereits eine Witwen-/Witwerrente bzw. Partnerrente aus der beruflichen Vorsorge beziehen
Die Höhe der Partnerrente entspricht derjenigen der Witwen- und Witwerrente.
Hinweis: Die Voraussetzungen werden erst im Todesfall geprüft. Sie müssen der APK die Partnerschaft bei Konkubinat vorgängig nicht melden.
Waisenrente
Anspruch auf Waisenrente besteht bei der APK in folgenden Fällen.
Kinder der verstorbenen Person haben bis zu ihrem 18. Lebensjahr einen Anspruch. Für Waisen in Ausbildung bleibt der Anspruch bis zum 25. Lebensjahr bestehen. Dasselbe gilt für Kinder, die zu mindestens 70% invalid sind.
Pflegekinder haben nur dann einen Anspruch, wenn die verstorbene Person für ihren Unterhalt aufkommen musste. Eine freiwillige Unterstützung reicht für den Anspruch nicht aus.
Die Höhe der Waisenrente ist im Vorsorgeplan festgelegt. In ihrem Vorsorgeausweis sehen Sie diesen Anspruch aber auch.
Todesfallkapital
Wenn eine versicherte Person stirbt, stehen verschiedenen Personengruppen ein Todesfallkapital zu. Diese sind wie folgt abzustufen:
a) Witwe oder Witwer, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner. Überlebende nicht eingetragener Partnerinnen oder Partner haben Anspruch, wenn sie gemäss Art. 35 Abs. 1 des Vorsorgereglementes rentenberechtigt sind.
b) bei Fehlen von Begünstigten nach Buchstabe a: natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben oder die für den Unterhalt eines oder mehreren gemeinsamer Kinder aufkommen müssen;
c) bei Fehlen von Personen nach Buchstabe a und b: Kinder der verstorbenen Person, Eltern oder Geschwister;
d) bei Fehlen von Personen nach Buchstaben a, b und c; die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.
Die versicherte Person kann durch schriftliche Erklärung an die APK die Verteilung des Todesfallkapitals innerhalb der einzelnen Begünstigtenkategorien nach freiem Ermessen innerhalb der reglementarischen Schranken festlegen. Fehlt eine schriftliche Erklärung, so wird das Todesfallkapital innerhalb der anspruchsberechtigten Begünstigtenkategorien zu gleichen Teilen ausgerichtet.