Das sagt unser grösster Kunde und Träger
"Der Kanton Aargau baut auf einen starken Partner und eine zukunftsgerichtete Pensionskasse."
Regierungsrat Markus Dieth, Vorsteher des Departements Finanzen und Ressourcen (DFR)
Wenn die versicherte Person stirbt, werden folgende Todesfallleistungen ausgerichtet, falls die Voraussetzungen erfüllt sind:
Ich bin nicht verheiratet, sondern lebe in einer Partnerschaft. Muss ich dies der APK melden?
Ihr Anspruch wird durch die APK erst im Zeitpunkt des Todesfalls der versicherten Person überprüft. Eine vorgängige Registrierung ist bei der APK nicht vorgesehen. Einzig die Verteilung eines allfälligen Todesfallkapitals innerhalb der einzelnen Begünstigtenkategorien b - d kann nach freiem Ermessen festgelegt werden (vgl. Art. 38 Vorsorgereglement).
Welche Unterlagen werden im Todesfall einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers benötigt?
Im Todesfall benötigen wir folgende Unterlagen:
Wie muss ich vorgehen, wenn die verstorbene Person bereits Rentenbezüger/in der APK war?
Bitte melden Sie uns den Todesfall telefonisch oder schriftlich. Wenn anspruchsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, benötigen wir zudem folgende Unterlagen:
Diese Angaben benötigen wir schriftlich.
Welche Rentenleistungen können meine Hinterbliebenen erwarten?
a) Witwen und Witwer
Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente besteht, wenn im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person bzw. der Rentnerin oder des Rentners:
Stirbt eine Rentnerin oder ein Rentner und erfüllt die Witwe oder der Witwer keine der Voraussetzungen besteht Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe der Witwen- und Witwerrenten sowie der Abfindung wird im Vorsorgeplan festgelegt. Sie können die Höhe der versicherten Rente im Todesfall vor der Pensionierung dem Vorsorgeausweis entnehmen. Die Rente an Witwen oder Witwer sowie Partnerinnen und Partner beim Tod von Rentnerinnen oder Rentnern nach der Pensionierung beträgt 60% der zuletzt ausgerichteten Alters- bzw. Invalidenrente. Beim Tod von versicherten Personen im Rentenaufschub beträgt die Rente 60% der auf den Todeszeitpunkt berechneten Höhe der Altersrente.
b) Eingetragene Partnerinnen und Partner
Überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner haben die gleiche Rechtstellung wie die Witwen und Witwer.
c) Nicht eingetragene Partnerinnen oder Partner
Überlebende nicht eingetragene Partnerinnen und Partner haben Anspruch auf die Partnerrente wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
Die Höhe der Partnerrente richtet sich nach den Bestimmungen der Witwen- bzw. Witwerrente.
Gibt es bei der APK ein Todesfallkapital?
Stirbt eine versicherte Person, steht ein Todesfallkapital zu:
a) der Witwe oder dem Witwer, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner. Überlebende nicht eingetragener Partnerinnen oder Partner haben Anspruch, wenn sie gemäss Art. 35 Abs. 1 des Vorsorgereglementes rentenberechtigt sind.
b) bei Fehlen von Begünstigten nach Buchstabe a: natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder der Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehreren gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
c) bei Fehlen von Personen nach Buchstabe a und b: den Kindern der verstorbenen Person, den Eltern oder den Geschwistern;
d) bei Fehlen von Personen nach Buchstaben a, b und c; den übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.
Die vollständige Begünstigtenordnung und die massgebenden Bestimmungen betr. Ermittlung des Todesfallkapitals finden sich in Art. 38 und 39 des APK-Vorsorgereglements.
Die versicherte Person kann durch schriftliche Erklärung an die APK die Verteilung des Todesfallkapitals innerhalb der einzelnen Begünstigtenkategorien nach freiem Ermessen festlegen. Fehlt eine schriftliche Erklärung, so wird das Todesfallkapital innerhalb der anspruchsberechtigten Begünstigtenkategorien zu gleichen Teilen ausgerichtet.
Was passiert mit meinen freiwilligen Einkäufen im Todesfall?
Im Todesfall vor Pensionierung werden die persönlich geleisteten Einkäufe bei der APK vollumfänglich als zusätzliches Todesfallkapital an die Hinterbliebenen zurückbezahlt.
Wann besteht Anspruch auf Waisenrenten?
Was ist bei Ehescheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zu beachten?
a) Geschiedene haben beim Tod der früheren Ehefrau bzw. des früheren Ehemannes Anspruch auf eine Rente in der Höhe der Witwen- bzw. Witwerrente, sofern:
b) Ehemalige Partnerinnen und Partner in eingetragener Partnerschaft haben Anspruch auf eine Partnerrente, sofern:
Die Rentenleistungen werden um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil bzw. dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen.
Die APK benötigt für die Prüfung eines Anspruchs folgende Unterlagen: