Das sagt unser grösster Kunde und Träger
"Der Kanton Aargau baut auf einen starken Partner und eine zukunftsgerichtete Pensionskasse."
Regierungsrat Markus Dieth, Vorsteher des Departements Finanzen und Ressourcen (DFR)
Mit dem Umwandlungssatz wird das angesparte Guthaben einer versicherten Person in eine lebenslange jährliche Altersrente umgerechnet.
Beispiel bei der APK ab 2022:
Angespartes Guthaben bei Pensionierung | CHF 300'000 |
Umwandlungssatz im Alter 65 | 5.0 % |
Lebenslängliche jährliche Altersrente | CHF 15'000 |
(Berechnung: CHF 300'000 x 5.0 % = CHF 15'000)
Wollen Sie mehr zu den Fachbegriffen der beruflichen Vorsorge erfahren? Auf der Webseite der APK erhalten Sie im Glossar weitere Informationen.
Der Umwandlungssatz wird von der durchschnittlichen Lebenserwartung bei Pensionierung und von den zukünftig zu erwartenden Renditen ( technischer Zinssatz ) bestimmt.
Seit Einführung des BVG 1985 ist die Lebenserwartung um etwa 7 Jahre angestiegen. Der Trend zum weiteren Anstieg der Lebenserwartung hält ungebrochen an. Die APK muss also die Altersrenten immer länger ausbezahlen, obwohl ihr nicht mehr Geld zur Verfügung steht.
Gemäss den aktuellsten technischen Grundlagen für öffentlich-rechtliche Pensionskassen ( VZ 2015 ) hat eine 65-jährige Person heute eine Lebenserwartung von 88 Jahren (Männer) bzw. 90 Jahren (Frauen).
Die finanziellen Auswirkungen der steigenden Lebenserwartung und den stagnierend tiefen Zinsen führen auch bei der APK zu Finanzierungslücken. Nur mit einer Senkung des Umwandlungssatzes ist deshalb die nachhaltige Finanzierung der zukünftigen Altersrenten weiterhin gewährleistet.
Mit Generationentafeln wird die zukünftige Zunahme der Lebenserwartung berücksichtigt. Damit widerspiegeln diese ein besseres Bild der tatsächlichen Verhältnisse. Die künftige finanzielle Sicherheit der APK wird mit der Einführung der Generationentafeln erhöht.
Der Umwandlungssatz wird für neu entstehende Renten ab 1. Januar 2022 stufenweise gesenkt. Der Umwandlungssatz von 5.0 % im Alter 65 wird ab dem 1.1.2024 nach Ablauf der Abfederungsmassnahmen angewendet.
Betroffen sind die Versicherten mit Jahrgang 1957 und jünger, welche ab 1. Januar 2022 eine neu beginnende Altersrente beziehen.
Der Vorstand als oberstes Organ der APK entscheidet über die zu verwendenden technischen Grundlagen, die Höhe des technischen Zinssatzes und damit über den Umwandlungssatz.
Die Höhe des Umwandlungssatzes ist im Anhang zum Vorsorgeplan aufgeführt. Dort sind auch die Umwandlungssätze für eine vorzeitige Pensionierung aufgeführt.
In den Jahren 2022/23 sinkt der Umwandlungssatz schrittweise. Bei Pensionierung in dieser Zeit (das ist für die Jahrgänge 1957 bis 1965 möglich) wird je nach genauem Zeitpunkt der Pensionierung ein schrittweise gesenkter Umwandlungssatz angewandt. Der neue Umwandlungssatz von 5.0 % wirkt sich damit erst bei einer Pensionierung im Dezember 2023 auf die Höhe der Altersrente aus.
Nicht von der stufenweisen Senkung betroffen sind allfällige weitere Konti (z.B. Zusatzsparkonto) sowie Versicherte, die nach dem 1. Januar 2021 in die APK eintreten. Für diese gilt ab 2022 der neue Umwandlungssatz, sollte ein Rentenbezug erfolgen. Für alle Pensionierungen ab Dezember 2023 gelten nachstehende Umwandlungssätze:
Alter | Umwandlungssatz |
58 | 4.20 % |
59 | 4.30 % |
60 | 4.40 % |
61 | 4.50 % |
62 | 4.60 % |
63 | 4.70 % |
64 | 4.85 % |
65 | 5.00 % |
66 | 5.15 % |
67 | 5.30 % |
68 | 5.45 % |
69 | 5.65 % |
70 | 5.85 % |
Wird der Umwandlungssatz nicht angepasst, führen alle Pensionierungen zu Verlusten, weil die Renten zu hoch und langfristig nicht finanzierbar wären. Als Folge wäre die finanzielle Sicherheit für alle Versicherte gefährdet und der Deckungsgrad belastet.
Ein Deckungsgrad unter 100 % würde sich nicht auf die Rentenbeziehenden der APK auswirken. Die Versicherten hingegen wären von einer solchen Entwicklung möglicherweise gleich doppelt betroffen: Ihr Sparguthaben müsste tiefer verzinst werden. Zudem bestünde für sie ein Risiko, Sanierungsbeiträge bezahlen zu müssen. Als Konsequenz müssten die Versicherten - und im Rahmen von Sanierungsbeiträgen auch die Arbeitgeber - die Verluste, die die zu hohen Rentenversprechen verursachen, mittragen.
Nein, bereits laufende Altersrenten mit Beginn vor dem 1. Januar 2022 sind von der Senkung des Umwandlungssatzes nicht betroffen.
Persönliche Einkäufe und freiwillige Sparbeiträge (sofern möglich) erhöhen das individuelle Sparguthaben. Das höhere Sparguthaben bildet die Grundlage für die Berechnung der Altersrente. Weitere Informationen zu den Einkaufsmöglichkeiten finden Sie unter diesem Link.
Seit 2019 sind die Zinsen nochmals gesunken und die Lebenserwartung weiter angestiegen. Die APK muss also Renten länger ausbezahlen, da das Pensionierungsalter unverändert bei 65 Jahren liegt. Das Zinsniveau und die Lebenserwartung können von der APK nicht beeinflusst werden. Um die finanzielle Stabilität der APK weiterhin zu gewährleisten, muss sie Massnahmen treffen, damit sich keine Pensionierungsverluste als Folge des tiefen Zinsniveaus und der steigenden Lebenserwartung ergeben. Deshalb muss die APK den Umwandlungssatz erneut senken.
Das Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) definiert im Moment noch einen Mindestumwandlungssatz von 6,8 % im Referenzalter 65 (Frauen: Referenzalter 64). Diese Bestimmung ist aber nur massgebend für die gemäss BVG vorgeschriebenen Mindestleistungen (obligatorischer Teil). Alle von der APK angebotenen Vorsorgepläne sehen jedoch deutlich höhere Leistungen vor (überobligatorischer Teil), als dies gemäss BVG vorgeschrieben ist.
Die Sparguthaben gemäss Vorsorgereglement der APK setzen sich durchschnittlich zu 40 % aus obligatorischem und zu 60 % aus überobligatorischem Guthaben zusammen. Die APK kann den Umwandlungssatz auf dem gesamten Sparguthaben frei festlegen, wobei die APK-Altersrente mindestens gleich hoch sein muss wie die BVG-Rente (vgl. dazu Beispiel Vergleich Altersrente APK und BVG).
Die APK muss die Renten langfristig sicher finanzieren können. Das ausserordentliche Anlagejahr 2019 ist sehr erfreulich, doch kann die APK nicht davon ausgehen, solche Erträge in Zukunft regelmässig und sicher zu erzielen. Die risikolosen Anlagen sind schon länger im negativen Zinsbereich, weshalb auch mit risikoreichen Anlagen immer geringere Erträge erwarten werden müssen. Es wäre kurzfristig und ausserordentlich riskant, wenn wir den Ertrag eines einzelnen Jahres als Massstab für die langfristige und sichere Finanzierung Ihrer Vorsorge nehmen würden.
Wenn die Lebenserwartung auch in Zukunft weiter steigen wird und das ordentliche Rentenalter unverändert bleibt, wird die APK dies berücksichtigen müssen. Mit der Umstellung auf Generationentafeln ist ein Teil der zukünftigen Entwicklung bereits berücksichtigt. Wie stark die Lebenserwartung in Zukunft tatsächlich steigen wird, müssen wir beobachten. Als verantwortungsvolle Vorsorgeeinrichtung überprüft die APK darum regelmässig, ob der aktuell geltende Umwandlungssatz nachhaltig finanziert ist.
Der Grossteil der Pensionskassen in der Schweiz passt die Umwandlungssätze regelmässig den aktuellen Umständen an. Dieser Schritt ist aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung und des tiefen Zinsniveaus unvermeidlich.
Nein. Sie haben auch mit dem tieferen Umwandlungssatz die Möglichkeit, die ganze oder einen Teil der Rente in Kapitalform zu beziehen. Bei einem Kapitalbezug entfallen allfällige APK-Gutschriften.
Bis zur Pensionierung hängt die Invalidenrente nur vom versicherten Lohn ab und somit hat die Umwandlungssatzsenkung darauf keinen Einfluss. Bei Erreichen des Pensionierungsalters wird die Invalidenrente neu berechnet, und der Umwandlungssatz beeinflusst die ab dann zahlbare Invalidenrente.
Ja. Die APK unterscheidet bei der Berechnung des Umwandlungssatzes nicht zwischen Frauen und Männern.
Die finanzielle Belastung für Risiko- und allfällige Verwaltungsbeiträge bleibt unverändert durch den Grundlagenwechsel.
Sofern ein Zusatzsparkonto vorhanden ist und der Vorsorgeplan einen Rentenbezug ermöglicht, werden für den Rentenbezug keine Übergangsbestimmungen angewendet. Es gibt keine APK-Gutschriften und keinen linear sinkenden Umwandlungssatz auf dem Zusatzsparkonto.
Ja. Zur Abfederung der Umwandlungssatzsenkung erhalten die Versicherten eine Gutschrift in Höhe von 1.25 % des Sparguthabens per 31. Dezember 2021. Diese wird in zwei Tranchen (Ende 2022 und Ende 2023) gutgeschrieben. Die genauen Regeln finden Sie in den Übergangsbestimmungen (nächste Box)
Zudem wird der Umwandlungssatz für Pensionierungen in den Jahren 2022 und 2023 stufenweise gesenkt.
Hinweis: Diese Übergangsbestimmungen werden Teil des Anhangs des individuellen Vorsorgeplans per 1. Januar 2022 sein.
1. Geltung
Nachstehende Bestimmungen gelten für Versicherte mit Geburtsjahr 1957 (bzw. 1958/1959 bei ordentlichem Pensionierungsalter 64/63) und jünger, die bereits am 31. Dezember 2020 bei der APK versichert waren.
2. APK-Gutschrift
Per 1. Januar 2022 erhalten Versicherte eine APK-Gutschrift 2022 in der Höhe von 1.25 % ihres am 31. Dezember 2021 vorhandenen Sparguthabens (Art. 27 VR). Im Jahr 2021 erfolgte freiwillige Einkäufe in die reglementarischen Vorsorgeleistungen (Art. 13 Abs. 2 VR) sowie Rückzahlungen von Vorbezügen im Rahmen der Wohneigentumsförderung werden für die Berechnung der APK-Gutschrift 2022 vom Sparguthaben per 31. Dezember 2021 abgezogen.
Die APK-Gutschrift 2022 wird separat ausgewiesen und gleich verzinst wie das Sparguthaben. Für die ersten zwei Jahre nach der Senkung des Umwandlungssatzes, erstmals per 31. Dezember 2022, wird das Sparguthaben um je die Hälfte der APK-Gutschrift 2022 und den Zinsertrag erhöht.
Bei Eintritt des Vorsorgefalls Alter wird das Sparguthaben um die noch nicht übertragene APK-Gutschrift 2022 erhöht, soweit eine Altersrente gewählt wird. Soweit ein Alterskapital gewählt wird, verfällt die noch nicht dem Sparguthaben zugeteilte APK-Gutschrift 2022 zugunsten der APK.
Bei Austritt aus der APK oder Tod vor dem 31. Dezember 2023 verfällt die noch nicht auf das Sparguthaben übertragene APK-Gutschrift 2022 zugunsten der APK.
3. Abfederung Umwandlungssatzsenkung
Für die Berechnung des Umwandlungssatzes im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2023 wird zuerst der bis 31. Dezember 2021 geltende Umwandlungssatz bestimmt. Der anwendbare Umwandlungssatz ergibt sich, indem der bisherige Umwandlungssatz für jeden vollen oder angebrochenen Kalendermonat ab 1. Januar 2022 bis zum Eintritt des Vorsorgefalls Alter um den Wert von 0.010 % (Alter 58 bis 61), 0.013 % (Alter 62 bis 67 bzw. 0.015 % (Alter 68 bis 70) herabgesetzt wird.
Das Alter der versicherten Person wird in Jahren und Monaten berechnet; für Bruchteile eines Altersjahres wird der Umwandlungssatz anteilsmässig anhand der im jeweiligen Kalendermonat gültigen Umwandlungssätze im nächsthöheren und nächsttieferen ganzen Alter bestimmt. Der auf diese Weise berechnete Umwandlungssatz wird auf zwei Nachkommastellen gerundet.
4. Kürzung bei Überentschädigung
Die gemäss diesen Übergangsbestimmungen berechnete Altersrente wird um den Betrag gekürzt, um den sie den Rentenbetrag übersteigt, der sich auf der Basis des Sparguthabens ohne APK-Gutschrift 2022 und des bis 31. Dezember 2021 geltenden Umwandlungssatzes ergeben würde.
Hinweis: Diese Übergangsbestimmungen werden Teil des Anhangs des individuellen Vorsorgeplans per 1. Januar 2022 sein.
(Teil-)Invalidenrentnerinnen und Invalidenrentner mit Jahrgang 1957 (bzw. 1958/1959 bei ordentlichem Pensionierungsalter 64/63) oder jünger, die am 31.12.2021 Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 40 des Vorsorgereglements haben, erhalten per 1. Januar 2022 eine APK-Gutschrift 2022 in der Höhe von 1.25 % ihres am 31. Dezember 2021 vorhandenen, aufgrund des letzten versicherten Lohns weitergeführten Sparguthabens.
Die APK-Gutschrift 2022 wird separat ausgewiesen und gleich verzinst wie das weitergeführte Sparguthaben. Für jedes Jahr nach der Senkung des Umwandlungssatzes, erstmals per 31. Dezember 2022, wird das Sparguthaben um je die Hälfte der APK-Gutschrift 2022 und den Zinsertrag erhöht.
Bei der Neuberechnung der Invalidenrente nach Art. 41 Abs. 3 VR wird das Sparguthaben um die noch nicht übertragene APK-Gutschrift 2022 erhöht.
Bei Reduktion des Anspruchs auf die Invalidenrente und Austritt aus der APK verfällt die noch nicht auf das Sparguthaben übertragene APK-Gutschrift 2022 proportional zum Wegfall der Invalidität an die APK.
Die APK-Gutschriften 2022 werden von der APK finanziert, in dem sie entsprechende Rückstellungen auflöst.
Ja, die APK-Gutschrift 2022 wird in allen künftigen Simulationen eingerechnet.
Der Zweck der APK-Gutschrift 2022 ist es, die Senkung des Umwandlungssatzes abzufedern. Wird nun statt der Altersrente das Alterskapital bezogen (ganz oder teilweise), so verfallen die noch nicht gutgeschriebenen Tranchen der APK-Gutschrift 2022 im Verhältnis zum Kapitalbezug.
Ob sich eine vorzeitige Pensionierung lohnt, ist immer ein individueller Entscheid. Das Lohneinkommen fällt weg und muss durch die Renten der AHV und BVG kompensiert werden.
Die Umwandlungssatzsenkung und die Kompensationsmassnahmen in den Jahren 2022 und 2023 sind so konzipiert, dass sich bezüglich der Rentenhöhe der APK das längere Arbeiten immer lohnt. Je länger Sie arbeiten, desto höher wird Ihre Altersrente. Bei längerem Arbeiten werden Sie mehr angespart haben und ein höheres Renteneintrittsalter haben. Diese beiden Effekte überwiegen die Senkung des Umwandlungssatzes .
Simulationsberechnungen, die sich auf Ihre Versicherungssituation beziehen, können ab sofort im online Berechnungstool sowie durch die APK erstellt werden.
Alle Versicherten, die sich in den Jahren 2022 und 2023 pensionieren lassen (auch vorzeitig) erfahren die stufenweise Senkung. Das betrifft somit die Jahrgänge 1957 bis 1965, sofern sie sich in dieser Zeit pensionieren lassen.
Für detaillierte Simulationsberechnungen kann ab sofort das online Berechnungstool benutzt werden oder Sie wenden sich an die für Sie zuständige Kontaktperson. Der Name der für Sie zuständigen Person ist auf Ihrem Vorsorgeausweis oben links aufgeführt oder unter diesem Link ersichtlich.
Für individuelle Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeitenden der Abteilung Versicherung gerne zur Verfügung. Ihre Kontaktperson ist unter diesem Link ersichtlich.
Nein, zum jetzigen Zeitpunkt kann man zwar einen Corona-Peak bei der Sterblichkeitsrate im Frühjahr 2020 erkennen. Auf die Sterblichkeit über das gesamte Jahr 2020 hat die Pandemie aktuell jedoch keinen wesentlichen Einfluss. Eine Aussage zu den langfristigen Auswirkungen auf die Lebenserwartung und damit den Umwandlungssatz kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gemacht werden und wäre rein spekulativ.
Der technische Zinssatz bei der APK beträgt 2.25 %. Damit werden die laufenden Rentenverpflichtungen bewertet. Der technische Zinssatz von 2.25 % ist auch die Basis für die Berechnung der neuen Umwandlungssätze ab 1.1.2022.
Der technische Zins besagt im Wesentlichen, welcher Kapitalertrag im Umwandlungssatz eingerechnet ist. Ein tiefer technischer Zins führt entsprechend zu einem tieferen Umwandlungssatz und ein höherer technischer Zins zu einem höheren Umwandlungssatz.
Die APK verwendet die technischen Grundlagen VZ 2015 . Diese dienen zur Bewertung der künftigen versicherungstechnischen Verpflichtungen einer Pensionskasse und beinhalten verschiedenste Grössen wie z.B. die Wahrscheinlichkeit zu sterben, verheiratet zu sein oder invalid zu werden. Es sind statistische Daten der grössten öffentlich-rechtlichen Pensionskassen der Schweiz und können als repräsentativ für die APK betrachtet werden.
Es sind zwei Varianten möglich:
Wenn Sie neu in der APK versichert werden, gilt für Sie im laufenden Jahr der Sparplan Standard. Die Wahl eines anderen Sparplans ist erstmals per 1. Januar des Jahres nach Ihrem Eintritt möglich und muss uns jeweils bis zum 30. November des laufenden Jahres gemeldet werden. Wenn Sie das freiwillige Sparen nicht nutzen wollen, müssen Sie nichts unternehmen.
Wenn Sie zu einem Arbeitgeber wechseln, der ebenfalls bei der APK angeschlossen ist und dessen Vorsorgeplan das freiwillige Sparen vorsieht, gilt für Sie fürs Erste der Sparplan Standard. Dies unabhängig davon, welchen Sparplan Sie vor dem Wechsel gewählt haben. Die Wahl des Sparplans ist per 1. Januar im Folgejahr beim neuen Arbeitgeber wieder möglich.
Beide Sparvarianten (1+ und 2+) haben keine Auswirkungen auf die Invaliden- und Todesfallleistungen.
Auf Ihren Wunsch werden während des unbezahlten Urlaubs weiterhin Spargutschriften aufgrund des bereits gewählten Sparplans geäufnet. Die Änderung des Sparplans ist auch während Ihres unbezahlten Urlaubs jeweils per 1. Januar möglich.
Falls sich Ihr anrechenbarer Lohn nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, können Sie die Alters- und Risikovorsorge auf der Basis des bisher versicherten Lohns respektive eines Teilbetrages weiterführen (VR Art. 11a). Die Weiterführung erfolgt auf dem Sparplan Standard, unabhängig Ihres vor der Reduktion gewählten Sparplans.
Das freiwillige Sparen ist möglich, auch wenn Sie den Wohneigentumsvorbezug noch nicht zurückbezahlt haben.
Die Wahl des Sparplans können Sie selber vornehmen. Benutzen Sie dazu das online Berechnungstool. Klicken Sie auf den roten Button online Berechnungstool (oben rechts auf der Webseite).
Die Zugangsdaten wurden Ihnen schriftlich im Oktober 2018 oder beim Eintritt zugestellt. Bei der ersten Anmeldung muss das Passwort neu gewählt werden. Wenden Sie sich an Ihre Ansprechsperson, falls Ihnen die Zugangsdaten zum online Berechnungstool fehlen.
Sie erhalten die Zugangsdaten mit dem Eintrittsschreiben. Bei der ersten Anmeldung muss das Passwort neu gewählt werden. Wenden Sie sich an Ihre Ansprechsperson, falls Ihnen die Zugangsdaten zum online Berechnungstool fehlen.
Sie können dies online über das Berechnungstool abfragen. Dieses finden Sie auf der Webseite der APK oben rechts (entsprechend bezeichneter Knopf in rot). Ab 2019 finden Sie die Antwort auch in Ihrem Vorsorgeplan (Art. 8).
Sie können die Kosten und die Leistungen beider Varianten (Sparen 1+ und Sparen 2+) im online Berechnungstool simulieren. Gehen Sie zum Menüpunkt Simulationen und wählen Sie anschliessend "Freiwilliges Sparen - monatlich (Simulation)".
Die Sparbeiträge Ihres Arbeitgebers verändern sich nicht, unabhängig der von Ihnen gewählten Sparvariante.
Die Wahl des freiwilligen Sparplans für das Folgejahr ist jeweils bis zum 30. November des laufenden Jahres möglich. Änderungen während dieses Zeitfensters sind im online Berechnungstool jederzeit möglich. Nach dem 30. November sind keine Anpassungen mehr für das Folgejahr möglich.
Der Beginn, die Änderung der Höhe (Sparen +1 oder Sparen +2) oder die Beendigung des freiwilligen Sparens kann jeweils per 1. Januar des Folgejahres erfolgen. Alle Mutationen können online im Berechnungstool erledigt werden.
Wenn Sie z.B. Sparen 1+ gewählt haben, bleiben Sie solange in diesem Sparplan versichert, bis Sie via online Berechnungstool eine Änderung ab dem Folgejahr vornehmen.
Nein, wir werden Ihren Arbeitgeber über die von Ihnen getroffene Wahl informieren, damit er die entsprechenden Lohnabzüge vornehmen kann.
Nein, dies ist nicht möglich.
Wenn Sie keine Wahl treffen im online Berechnungstool, bleiben Sie im bisherigen Sparplan versichert.
Muss ich einen Wohnortswechsel innerhalb der Schweiz der APK melden?
Bitte teilen Sie uns Ihre neue Adresse umgehend mit. Klicken Sie hier für das online Formular.
Muss ich einen Wohnortswechsel ins Ausland der APK melden; was ist zu beachten?
Bitte teilen Sie uns umgehend Ihre neue Adresse schriftlich mit.
Die Rentenleistungen werden auch bei einem Wohnortswechsel im Ausland monatlich ausgerichtet.
Die monatliche Auszahlung Ihrer Rentenleistung untersteht bei Wohnsitz im Ausland möglicherweise der Quellensteuer. Ein allfälliger Abzug erfolgt direkt von Ihrer monatlichen Auszahlung.
Meine Auszahlung soll auf ein anderes Bankkonto erfolgen, was muss ich unternehmen?
Bitte teilen Sie uns die neue Bank- oder Postverbindung schriftlich mit:
- Bankname und Ort bzw. neues Postcheckkonto
- IBAN-Nummer
- Änderung gültig ab
Klicken Sie hier um die Meldung der Auszahlungsadresse online zu melden.
Was bedeutet Umwandlungssatz?
Er legt fest, wie hoch die lebenslängliche Altersrente ist, die aus dem angesparten Guthaben ausbezahlt wird.
Beispiel:
Altersguthaben bei Pensionierung im Alter 65 | APK-Umwandlungssatz | Lebenslängliche jährliche Altersrente | ||
CHF 300'000 | 5.0 % | CHF 15'000 |
(Berechnung: CHF 300'000 x 5.0 % = CHF 15'000)
Wie hoch ist der Umwandlungssatz bei der APK?
Alter | Umwandlungssatz | |
58 | 4.20 % | |
59 | 4.30 % | |
60 | 4.40 % | |
61 | 4.50 % | |
62 | 4.60 % | |
63 | 4.70 % | |
64 | 4.85 % | |
65 | 5.00 % | |
66 | 5.15 % | |
67 | 5.30 % | |
68 | 5.45 % | |
69 | 5.65 % | |
70 | 5.85 % |
Der Umwandlungssatz im jeweiligen Alter gilt für Männer und Frauen.
Auf welchen Zeitpunkt werde ich pensioniert?
Das ordentliche Pensionierungsalter wird im Vorsorgeplan Ihrer Arbeitgeberin festgelegt. Der Altersrücktritt kann auch vor oder nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters erfolgen.
Kann ich mich früher pensionieren lassen, ab wann?
Kann ich die Altersrente aufschieben?
Kann ich mich in Teilschritten pensionieren lassen?
Nach dem zurückgelegten 58. Altersjahr kann der Altersrücktritt in maximal drei Teilschritten erfolgen. Voraussetzung ist pro Teilschritt eine Reduktion des Beschäftigungsgrades um mindestens 20 % der Normalarbeitszeit. Das Alterskapital kann bei jedem der drei Teilschritten bezogen werden. D.h., Sie können maximal drei Alterskapitalbezüge tätigen. Die Höhe des Kapitalbezugs ist limitiert durch die Höhe des Sparguthabens, das im Zusammenhang mit der Teilpensionierung für die Ausrichtung von Altersleistungen vorhanden ist.
Kann ich anstelle der Altersrente eine Kapitalabfindung verlangen?
Es besteht die Möglichkeit, die Altersrente ganz oder teilweise als Alterskapital zu beziehen.
Der schriftliche Antrag auf Ausrichtung des Alterskapitals ist der APK vor dem Pensionierungszeitpunkt einzureichen (vgl. die Bestimmungen im Vorsorgereglement Art. 30).
Kann ich bei einem Bezug der APK-Altersrente eine Überbrückungsrente beantragen?
Die Überbrückungsrente kann vorgängig via Zusatzsparkonto eingekauft werden. Anderenfalls erfolgt die Finanzierung der Überbrückungsrente via Kürzung der Altersrente.
Ich bin nicht verheiratet, sondern lebe in einer Partnerschaft. Muss ich dies der APK melden?
Ihr Anspruch wird durch die APK erst im Zeitpunkt des Todesfalls der versicherten Person überprüft. Eine vorgängige Registrierung ist bei der APK nicht vorgesehen. Einzig die Verteilung eines allfälligen Todesfallkapitals innerhalb der einzelnen Begünstigtenkategorien b - d kann nach freiem Ermessen festgelegt werden (vgl. Art. 38 Vorsorgereglement).
Welche Unterlagen werden im Todesfall einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers benötigt?
Im Todesfall benötigen wir folgende Unterlagen:
Wie muss ich vorgehen, wenn die verstorbene Person bereits Rentenbezüger/in der APK war?
Bitte melden Sie uns den Todesfall telefonisch oder schriftlich. Wenn anspruchsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, benötigen wir zudem folgende Unterlagen:
Diese Angaben benötigen wir schriftlich.
Welche Rentenleistungen können meine Hinterbliebenen erwarten?
a) Witwen und Witwer
Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente besteht, wenn im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person bzw. der Rentnerin oder des Rentners:
Stirbt eine Rentnerin oder ein Rentner und erfüllt die Witwe oder der Witwer keine der Voraussetzungen besteht Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe der Witwen- und Witwerrenten sowie der Abfindung wird im Vorsorgeplan festgelegt. Sie können die Höhe der versicherten Rente im Todesfall vor der Pensionierung dem Vorsorgeausweis entnehmen. Die Rente an Witwen oder Witwer sowie Partnerinnen und Partner beim Tod von Rentnerinnen oder Rentnern nach der Pensionierung beträgt 60% der zuletzt ausgerichteten Alters- bzw. Invalidenrente. Beim Tod von versicherten Personen im Rentenaufschub beträgt die Rente 60% der auf den Todeszeitpunkt berechneten Höhe der Altersrente.
b) Eingetragene Partnerinnen und Partner
Überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner haben die gleiche Rechtstellung wie die Witwen und Witwer.
c) Nicht eingetragene Partnerinnen oder Partner
Überlebende nicht eingetragene Partnerinnen und Partner haben Anspruch auf die Partnerrente wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
Die Höhe der Partnerrente richtet sich nach den Bestimmungen der Witwen- bzw. Witwerrente.
Gibt es bei der APK ein Todesfallkapital?
Stirbt eine versicherte Person, steht ein Todesfallkapital zu:
a) der Witwe oder dem Witwer, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner. Überlebende nicht eingetragener Partnerinnen oder Partner haben Anspruch, wenn sie gemäss Art. 35 Abs. 1 des Vorsorgereglementes rentenberechtigt sind.
b) bei Fehlen von Begünstigten nach Buchstabe a: natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder der Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehreren gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
c) bei Fehlen von Personen nach Buchstabe a und b: den Kindern der verstorbenen Person, den Eltern oder den Geschwistern;
d) bei Fehlen von Personen nach Buchstaben a, b und c; den übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.
Die vollständige Begünstigtenordnung und die massgebenden Bestimmungen betr. Ermittlung des Todesfallkapitals finden sich in Art. 38 und 39 des APK-Vorsorgereglements.
Die versicherte Person kann durch schriftliche Erklärung an die APK die Verteilung des Todesfallkapitals innerhalb der einzelnen Begünstigtenkategorien nach freiem Ermessen festlegen. Fehlt eine schriftliche Erklärung, so wird das Todesfallkapital innerhalb der anspruchsberechtigten Begünstigtenkategorien zu gleichen Teilen ausgerichtet.
Was passiert mit meinen freiwilligen Einkäufen im Todesfall?
Im Todesfall vor Pensionierung werden die persönlich geleisteten Einkäufe bei der APK vollumfänglich als zusätzliches Todesfallkapital an die Hinterbliebenen zurückbezahlt.
Wann besteht Anspruch auf Waisenrenten?
Was ist bei Ehescheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zu beachten?
a) Geschiedene haben beim Tod der früheren Ehefrau bzw. des früheren Ehemannes Anspruch auf eine Rente in der Höhe der Witwen- bzw. Witwerrente, sofern:
b) Ehemalige Partnerinnen und Partner in eingetragener Partnerschaft haben Anspruch auf eine Partnerrente, sofern:
Die Rentenleistungen werden um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil bzw. dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen.
Die APK benötigt für die Prüfung eines Anspruchs folgende Unterlagen:
Welche Leistungen erhalte ich bei Arbeitsunfähigkeit?
Bei ununterbrochener Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25 % beginnt die Beitragsbefreiung bei Wegfall des Anspruchs auf eine 100%ige Lohnfortzahlung oder entsprechende Versicherungsleistungen, frühestens aber nach drei Monaten und spätestens nach einem Jahr.
Welche Leistungen erhalte ich im Invaliditätsfall?
a) Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente
Anspruch auf eine Invalidenrente haben Personen, die kumulativ:
b) Höhe der Invalidenrente
Die Höhe der vollen Invalidenrente wird in Prozenten des versicherten Lohnes im Vorsorgeplan festgelegt. Die Höhe der Teilinvalidenrente entspricht der vollen Invalidenrente, multipliziert mit dem Invaliditätsgrad.
Personen haben Anspruch auf:
Die Invalidenrente wird am Monatsende nach Vollendung des ordentlichen Pensionierungsalters gemäss dem für Sie geltenden Vorsorgeplan, i.d.R. des 65. Altersjahres, aufgrund des Sparguthabens, welches für die Invalidenrentnerinnen und -rentner aufgrund des letzten versicherten Lohns weitergeführt wird, als Invalidenrente neu berechnet.
Ab welchem Zeitpunkt erhalte ich die Invalidenrente der APK?
Beginn und Revision des Anspruchs auf eine Invalidenrente richten sich sinngemäss nach den Vorschriften der IV.
Der Zeitpunkt richtet sich nach dem für Sie geltenden Vorsorgeplan, i.d.R. nach zwei Jahren nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch erlischt mit dem Tod oder wenn der Invaliditätsgrad weniger als 25 % beträgt.
Erhalte ich Invalidenkinderrenten?
Was bedeutet Kürzung bei Überentschädigung?
Invalidenleistungen werden gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.
Was muss ich der APK melden?
Veränderungen der persönlichen Verhältnisse (Adresse / Zivilstand / Auszahlungsadresse / Änderung Ihrer Arbeitsfähigkeit / Tod von rentenberechtigten Personen etc.) sind uns sofort mitzuteilen, damit die Ausrichtung der Rentenleistungen überprüft werden kann.
Wie muss ich als Arbeitgeber/in vorgehen, wenn eine angestellte Person krankheitsbedingt oder unfallbedingt arbeitsunfähig ist?
Der Arbeitgeber meldet nach dem Wegfall des Anspruchs auf eine 100 %ige Lohnfortzahlung eine (teil)arbeitsunfähige Person zur Prüfung einer Beitragsbefreiung bei der APK an, frühestens nach drei Monaten und spätestens nach einem Jahr (Art. 44 Vorsorgereglement).
Formular:
Meldung einer Beitragsbefreiung gem. Art. 44 VR
Zudem meldet der Arbeitgeber eine (teil)arbeitsunfähige Person auf den frühest möglichen Zeitpunkt, spätestens aber nach drei Monaten bei der zuständigen IV-Stelle oder dem mit ihr zusammen arbeitenden Versicherer zur Früherfassung an.
Die Meldepflicht entfällt, wenn:
Formular:
Meldeformular Früherfassung zu Handen IV-Stelle
Wie muss ich als Arbeitnehmer/in vorgehen, wenn ich arbeitsunfähig bin?
Sind Sie (teil)arbeitsunfähig, dann haben Sie sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt, spätestens aber nach drei Monaten bei der zuständigen IV-Stelle zur Früherfassung zu melden oder der APK die Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente einzureichen.
Die Meldepflicht entfällt, wenn
Formular:
Meldeformular Früherfassung zu Handen IV-Stelle
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als ein Jahr an, ist bei der APK eine Anmeldung zum Bezug von Invalidenleistungen einzureichen.
Kann ich die Kürzung der Altersleistungen vorfinanzieren bzw. auskaufen?
Die Versicherten können unter Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen (z.B. voll eingekauft, Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung zurückbezahlt) ein Zusatzsparkonto eröffnen, mit dem je nach Wahl der Versicherten finanziert wird:
Was passiert bei einem Austritt?
a) Der Arbeitgeber meldet der APK Ihren Austritt.
Versicherte, welche die APK verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, haben Anspruch auf eine Austrittsleistung. Nach vollendetem 58. Altersjahr besteht dieser Anspruch aber nur, wenn sie die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind.
b) Sie wechseln die Stelle und die Pensionskasse
Die Austrittsleistung wird von der APK an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. Hiefür benötigt die APK die Zahlungsangaben. Bitte teilen Sie diese vor dem Austritt mit (Einzahlungsschein einreichen).
c) Sie haben keine neue Vorsorgeeinrichtung
Weiterversicherung bei Entlassung ab Alter 55 (VR Art. 11c)
Kann ich die Austrittsleistung bar beziehen?
Die Austrittsleistung wird vor Eintritt eines Vorsorgefalles (teilweise) bar ausbezahlt, wenn Sie
An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.
Bei definitiver Ausreise aus der Schweiz in ein Land der EU bzw. EFTA kann nur der überobligatorische Teil der Austrittsleistung bar ausbezahlt werden, sofern die betroffene Person obligatorisch dem landesüblichen Sozialversicherungssystem unterstellt ist. Nähere Informationen erhalten Sie in unserem Merkblatt oder direkt unter dem Link zur Verbindungsstelle.
Muss ich die Barauszahlung der Austrittsleistung versteuern?
Eine Barauszahlung ist immer zu versteuern. Auskunft erteilt Ihr Steueramt. Bei endgültigem Verlassen der Schweiz wird nach Weisungen des kantonalen Steueramtes die Quellensteuer abgezogen, ausser wenn die schriftliche Bestätigung des Steueramtes vorliegt, dass die Auszahlung bereits ordentlich besteuert wurde.
Kann ich mich zusätzlich freiwillig einkaufen?
Falls Sie nicht vollständig in die reglementarischen Leistungen eingekauft sind, besteht einmal pro Jahr die Möglichkeit, einen freiwilligen Einkauf zu tätigen. Der maximal mögliche Einkauf reduziert sich um:
a) das Freizügigkeitsguthaben, welche die versicherte Person nicht in die APK eingebracht hat;
b) bereits getätigte Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung, welche aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr zurückbezahlt werden können;
c) Guthaben aus der Säule 3a, soweit diese die vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Tabellenwerte übersteigen.
Freiwillige Einkäufe können aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen erst vorgenommen werden, wenn Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung zurückbezahlt worden sind. Vorbehalten bleiben Versicherte, bei denen eine Rückzahlung aufgrund ihres Alters nicht mehr zulässig ist oder infolge Wiedereinkauf nach einer Ehescheidung bzw. der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
Für Personen, welche aus dem Ausland zuziehen und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20 % des versicherten Lohns nicht überschreiten.
Die Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der persönlichen Einlagen obliegt der Steuerbehörde.
Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen Säule 3a-Guthabens
Merkblatt freiwilliger Einkauf
Wo finde ich die Information, ob ich voll eingekauft bin?
Die APK stellt Ihnen jährlich den aktuellen Vorsorgeausweis zu. Darin ist bei "Einkaufsmöglichkeit" der maximal mögliche Einkaufsbetrag in das reglementarische Sparguthaben aufgeführt.
Kann ich mich jederzeit persönlich zusätzlich einkaufen?
Vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters können Sie sich mittels persönlicher Einlagen in die reglementarischen Vorsorgeleistungen einkaufen; die Einlagen werden Ihrem Sparguthaben gutgeschrieben. Verlangen Sie direkt bei der APK eine Einkaufsofferte. Beachten Sie bitte die Einschränkungen bei einem Kapitalbezug der Altersleistungen im Zeitpunkt der Pensionierung.
Merkblatt freiwilliger Einkauf
Was passiert mit meinen freiwilligen Einkäufen im Todesfall?
Im Todesfall vor Pensionierung werden die persönlich geleisteten Einkäufe bei der APK vollumfänglich als zusätzliches Todesfallkapital an die Hinterbliebenen zurückbezahlt.
Muss ich die Freizügigkeitsleistung meiner früheren Vorsorgeeinrichtung in die APK einbringen?
Ja. Sie sind gesetzlich verpflichtet, beim Eintritt sämtliche Freizügigkeitsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen an die APK zu überweisen. Diese werden in erster Linie dem Sparguthaben, in zweiter Linie dem Zusatzsparkonto gutgeschrieben. Falls Sie kein Zusatzsparkonto wünschen, können Sie dieses auf ein Freizügigkeitskonto Ihrer Wahl übertragen lassen.
Muss ich meine Guthaben auf Freizügigkeitskonti oder Freizügigkeitspolicen auflösen und überweisen?
Falls Sie beim Eintritt nicht bereits für die maximalen reglementarischen Leistungen versichert sind, verlangt der Gesetzgeber und das Steueramt, dass auch diese Guthaben aufgelöst und der APK überwiesen werden.
Wer löst mein Freizügigkeitskonto oder meine Freizügigkeitspolice auf?
Das Konto, bzw. die Police, lautet auf Ihren Namen. Sie können es daher nur selbst auflösen, wir können es nicht für Sie tun.
Wie bin ich während der Dauer des Mutterschaftsurlaubes versichert?
Variante A: Sie erhalten während der Dauer des Mutterschaftsurlaubes weiterhin den vollen Lohn
Die Versicherung wird auf dem bisherigen Niveau weitergeführt und Sie und Ihr Arbeitgeber entrichten die Beiträge unverändert weiter.
Variante B: Sie erhalten Sie während der Dauer des Mutterschaftsurlaubes einen reduzierten Lohn
Die Versicherung wird grundsätzlich auf dem bisherigen Niveau weitergeführt. Sie können aber die Herabsetzung des versicherten Lohnes auf die Basis der Mutterschaftsentschädigung verlangen. Ihr Arbeitgeber meldet der APK die Lohnreduktion.
Was passiert bei einer Scheidung mit meinen Versicherungsleistungen?
Das Scheidungsrecht (ZGB) sieht eine Aufteilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen vor. Das Scheidungsgericht legt die Höhe der Aufteilung im Urteil fest und weist die betreffende Vorsorgeeinrichtung zum Übertrag an die Ehegattin/den Ehegatten an. Falls ein Übertrag zu Ihren Gunsten erfolgt, erhöht dies Ihr Sparguthaben, bei einem Übertrag zu Ihren Lasten vermindert sich dieses. Sie haben die Möglichkeit, sich wiederum im Rahmen des Übertrages einzukaufen.
Merkblatt freiwilliger Einkauf
Was passiert bei einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit meinen Versicherungsleistungen?
Die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entfaltet die gleichen Wirkungen und Folgen wie die Auflösung eines Eheverhältnisses. Die vorstehenden Ausführungen gelten somit analog bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
Was ist der versicherte Lohn? Wie wird er berechnet?
Der anrechenbare Lohn sowie der versicherte Lohn werden im Vorsorgeplan festgelegt. Der versicherte Lohn entspricht dem anrechenbaren Jahreslohn vermindert um den Koordinationsabzug.
Wie berechnet sich der persönliche Jahresbeitrag?
Die Aufteilung und die Höhe der Spar- und Risikobeiträge werden im Vorsorgeplan festgelegt. Am Beispiel des Vorsorgeplans des Kantons Aargau ist nachstehend die Altersstaffelung der Sparbeiträge ersichtlich, sowie die Aufteilung zwischen Versicherte und Arbeitgeber. Die Angaben in der Tabelle sind Prozentwerte des versicherten Lohns .
Alter | Sparbeitrag Versicherte | Sparbeitrag Arbeitgeber | Risikobeitrag Versicherte | Risikobeitrag Arbeitgeber |
18 – 19 | - | - | 1.0 | 1.7 |
20 - 24 | 2.4 | 3.6 | 1.0 | 1.7 |
25 – 34 | 6.1 | 7.4 | 1.0 | 1.7 |
35 – 39 | 7.1 | 10.4 | 1.0 | 1.7 |
40 – 44 | 8.1 | 11.4 | 1.0 | 1.7 |
45 – 49 | 9.1 | 12.4 | 1.0 | 1.7 |
50 – 54 | 9.1 | 14.4 | 1.0 | 1.7 |
55 – 65 | 10.1 | 15.4 | 1.0 | 1.7 |
Beispiel für eine versicherte Person, im 41. Altersjahr | |||
Anrechenbarer Lohn CHF | 70'000.00 | ||
Versicherter Lohn CHF | 49'000.00 |
Beitragssätze | Spar | Risiko | Total |
Arbeitnehmer | 8.10% | 1.0% | 9.1% |
Arbeitgeber | 11.4% | 1.7% | 13.1% |
Total | 19.5% | 2.7% | 22.2% |
Beitrag in CHF | Versicherte | Arbeitgeber | Total |
Spar | 3'969.00 | 5'586.00 | 9'555.00 |
Risiko | 490.20 | 832.80 | 1'323.00 |
Total | 4'459.20 | 6'418.80 | 10'878.00 |
Versichert werden Arbeitnehmende, deren anrechenbarer Jahreslohn die Eintrittsschwelle gemäss Vorsorgeplan übersteigt:
a) ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität
b) frühestens ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres auch für das Alter. Der Beginn des Sparprozesses wird durch Ihren Arbeitgeber im Vorsorgeplan mit der APK vereinbart.
Die Eintrittsschwelle beträgt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen 6/8 des Betrages der einfachen maximalen Altersrente (Stand 2016: CHF 21'150). Der Arbeitgeber kann im Vorsorgeplan auch eine tiefere Eintrittsschwelle vorsehen.
Bei Lohnänderungen während des Jahres ist der aktuelle Monatslohn auf den Jahreslohn umzurechnen. Anschliessend ist auf den Stichtag der Veränderung zu prüfen, ob der umgerechnete Jahreslohn die Grenzwerte erreicht. Falls die Eintrittsschwelle nicht mehr erreicht wird, erfolgt ein Austritt aus der APK. Für im Stundenlohn angestellte Personen gelten spezielle Bestimmungen.
Beispiel A
Monatslohn Januar bis März: CHF 1'000; Monatslohn April bis Dezember: CHF 5'320. Für die Zeit von Januar bis März wurde ein auf das Jahr (x 13) umgerechneter Jahreslohn von CHF 13'000 erzielt. Der Grenzwert der Eintrittsschwelle wurde nicht erreicht. Es ist keine Versicherung bei der APK möglich. Für die Zeit von April bis Dezember wurde ein auf das Jahr (x13) umgerechneter Jahreslohn von CHF 69'160 erzielt. Der Grenzwert der Eintrittsschwelle wurde per 1. April überschritten. Die/der Angestellte ist obligatorisch ab 1. April bei der APK versichert.
Beispiel B
Monatslohn Januar bis Juni: CHF 2'710; Monatslohn Juli bis Dezember: CHF 850. Für die Zeit von Januar bis Juni wurde ein auf das Jahr (x13) umgerechneter Jahreslohn von CHF 35'230 erzielt. Der Grenzwert der Eintrittsschwelle wurde per 1. Januar erreicht. Die/der Angestellte ist obligatorisch bis Ende Juni bei der APK versichert. Für die Zeit von Juli bis Dezember wurde ein auf das Jahr (x13) umgerechneter Jahreslohn von CHF 11'050 erzielt. Der Grenzwert der Eintrittsschwelle wurde per 1. Juli nicht mehr erreicht. Die/der Angestellte kann die Versicherung bei der APK nicht weiterführen. Es erfolgt ein Austritt aus der Kasse per 30. Juni (Ausnahme: Bedingungen Einzelmitgliedschaft sind erfüllt).
Welche Arbeitnehmende können nicht versichert werden?
Nicht versichert werden Arbeitnehmende bzw. Personen,
Wie ist der Begriff "hauptberuflich" zu verstehen?
Nicht versichert werden diejenigen Teilzeitmitarbeitenden, die zusätzlich bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständigerwerbende tätig sind und dabei ein mindestens doppelt so hohes Jahreseinkommen erzielen oder dafür mindestens doppelt so viel Arbeitszeit aufwenden = Hauptberuf.
Besteht die Möglichkeit, ein weiteres, bei anderen Arbeitgebenden erzieltes Einkommen bei der APK zu versichern?
Bei anderen Arbeitgebern erzielte Einkommen werden auf Antrag der versicherten Person bei der Ermittlung des anrechenbaren Lohnes berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die Administration des gesamten Vorsorgeverhältnisses über den APK-Arbeitgeber abgewickelt wird.
Können Arbeitnehmende, die eine Rente der eidg. Invalidenversicherung erhalten, versichert werden?
Wenn kein Anspruch auf eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung besteht, gelten für die Versicherungspflicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge folgende Bestimmungen:
IV-Grad in % | Rente der eidg. IV | Eintrittsschwelle = Jahreseinkommen ab 01.01.2016 | |
40 - 49 | Viertelsrente | 15'862.00 | |
50 - 59 | Halbe Rente | 10'575.00 | |
60 - 69 | Dreiviertelsrente | 5'287.00 | |
ab 70 | Ganze Rente | keine Versicherung |